Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern Sie sich außergerichtlich einigen, wird der Wert in das gerichtliche Verfahren NICHT mit einberechnet. Nur die beim Gericht anhängig gemachten Streitigkeiten werden berücksichtigt.
Sofern aber bereits außergerichtlich der Kollege tätig geworden ist und er an einer Einigung mitgewirkt hat, werden dafür Gebühren fällig.
Da Sie hier von PKH schreiben, ist es auch nicht ganz verständlich, dass Sie sich dann Gedanken um die Streitwerte machen; ist die PKH bewilligt (was ich aus Ihrer Darstellung schließe), bekommt der Kollege dann die Vergütung von der Staatskasse. Daher sollten Sie überdenken, ob Sie tatsächlich auf Ansprüche verzichten wollen.
Dessen Vergütung richtet sich auch nur nach dem Gegenstandswert (Streitwert) und dem RVG, SOFERN nicht eine gesonderte Vergütungsvereinbarung unterschrieben worden ist; eine 10% Regelung gibt es nicht!
Auch wird die PKH nicht gestrichen, wennn gerichtlich lediglich die Scheidung ohne Folgeverfahren entschieden wird - auch diese Auffassung ist also falsch.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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