Sehr geehrte Fragestellerin,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf der Grundlage, des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und der darin gemachten tatsächlichen Angaben. Sollten weitere Umstände hinzutreten, kann der Sachverhalt gegebenenfalls anders zu beurteilen sein.
Beim Ehegattenunterhalt, also dem Unterhalt nach der Rechtskraft der Scheidung müssen zunächst, wie bei jeglichem Unterhalt zwei Umstände vorliegen. Zum einen die Bedürftigkeit desjenigen, der den Unterhalt beansprucht (Sie), und zum anderen die Leistungsfähigkeit desjenigen, von dem Unterhalt verlangt wird (Ihr geschiedener Mann).
Dabei sind maßgeblich für die Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Unterhalt das Einkommen und Vermögen des Zahlungspflichtigen.
Ob jemand leistungsfähig ist, hängt in erster Linie von seinem Einkommen ab. Wer nicht arbeitet, obwohl er könnte, oder wer nicht genug arbeitet, obwohl er mehr könnte, der muss sich ein fiktives Einkommen zurechnen lassen, aus dem dann der zu zahlende Unterhalt errechnet wird.
Außerdem kann der, der Unterhalt zahlen muss, auch verpflichtet sein, sein Vermögen zu verwerten, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen.
Dem, der Unterhalt zahlt, muss aber auch wenigstens das Notwendige zum Leben bleiben. Dieses Notwendige darf er für sich selbst behalten, und deshalb heißt spricht man hier vom Selbstbehalt (1.050,00 EUR monatlich).
Nach Ihrem Sachverhalt ist es wohl Ihrem Mann nicht mehr zumutbar zu arbeiten, da er pflegebedürftig ist und sein Vermögen ist aufgebraucht. Sein Einkommen ist offenbar zu niedrig. Daraus folgt, dass er derzeit nicht mehr leistungsfähig, so dass er seine Zahlungen an Sie einstellen kann.
Sollte sich die Vermögenslage Ihres geschiedenen Mannes ändern, etwa durch eine Erbschaft, so könnte sich dies wieder ändern.
Die Mutter Ihres geschiedenen Mannes ist Ihnen jedenfalls nicht zum Unterhalt verpflichtet.
Damit Sie die Unterhaltshöhe bestimmten können, hat der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einen Auskunftsanspruch. Der Auskunftsanspruch wird mit einer Aufforderung zur Auskunft geltend gemacht, was alle zwei Jahre erneut erfolgen kann.
Der Auskunftsanspruch ergibt sich für den nachehelichen Unterhalt aus §§ 1580
, 1605 BGB
.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen ersten Überblick verschafft zu haben und bedauere Ihnen keinen positiven Bescheid geben zu können. Ich weise daraufhin, dass insbesondere wegen des kurzen Sachverhalts hier nur eine vorläufige Einschätzung gegeben werden kann, die eine weitere Beratung mit Kenntnis aller Umstände nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Arwin Kieback
Rechtsanwalt
4. Juli 2012
|
12:19
Antwort
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