Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern gegen den Strafbefehl nicht Einspruch binnen 14 Tagen nach Zustellung eingelegt wird, wird er rechtskräftig und hat die Wirkung einer Verurteilung.
Es nützt auch nichts, wenn Sie nun mit der Staatsanwaltschaft sprechen, da der Strafbefehl vom Gericht erlassen worden ist.
Ob die Chance einer Reduzierung der Strafe oder sogar Freispruch besteht, lässt sich ohne Kenntnis der Akte nicht beurteilen.
Aber die Chance besteht sicher, wenn Sie als Opfer in einer Verhandlung gehört werden und entsprechende entlastende Angaben machen.
Will Ihr Bekannter diesen Strafbefehl nicht akzeptieren, muss er also Einspruch einlegen.
Dabei kann nach § 410 StPO
der Einspruch auch auf die Anzahl der Tagessätze beschränkt werden.
Das Strafmaß wird nach den Gesamtumständen nach den Strafzumessungsgrundsätzen ermittelt:
Um welche Straftat handelt es sich, ist ein hoher Schaden entstanden, sind Personen verletzt/schwer verletzt worden, ist der Betroffene vorbestraft, hat er ein Geständnis abgelegt oder sich um Wiedergutmachung bemüht?
All das ist zu berücksichtigen, lässt sich ohne Aktenkenntnis aber nicht beurteilen.
Im Regelfall werden bei solchen Delikten um die 30 Tagessätze verhängt, wobei es aber offenbar mehrere Vorfälle gewesen sind.
Auch das lässt sich ohne Akteneinsicht aber nicht abschließend beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Verstehe ich Sie richtig, dass im Falle einer Hauptverhandlung, dass Opfer sicher für eine Aussage/ Befragung vorgeladen wird?
Sehr geehrte Ratsuchende,
das wird so sein, ja.
Vorsorglich kann Ihr Bekannter auch die Vernehmung ausdrücklich beantragen und dann wierden Sie sicher gehört werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle