Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es ist grundsätzlich so, dass das Gericht Ihnen die Tat nachweisen muss (Unschuldsvermutung). Er scheint nach Ihrer Schilderung in Frage zu stehen, ob das betreffende Schreiben von Ihnen stammt. Das Gericht würdigt dabei die vorliegenden Beweise im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung, § 261 StPO
. Für eine Verurteilung genügt dabei ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber keine vernünfigen Zweifel mehr aufkommen (BGH VRS 24, S. 207, 210). Ein bloßer theoretischer Zweifel an Schuld bleibt unberücksichtigt (BGH MDR 89, S. 371
.)
Unter Umständen kann Ihr Rechtsanwalt hier ein entsprechendes Sachverständigengutachten beantragen mit dem Ziel zu beweisen, dass dieses Schreiben nicht von Ihnen stammt. Unter Umständen kann ein Antrag auf ein Sachverständigengutachten gestellt werden, dass dieses Schreiben nicht aus Ihrem Computer stammt. Möglicherweise ist auch ein Beweisantrag auf Vernehmung Ihres Bruders als Zeugen sinnvoll.
Näheres lässt sich ohne Aktenkenntnis allerdings schwer sagen. Hier wird es bei der Frage der Strafbarkeit wegen Bedrohung - neben der Frage, ob das Schreiben überhaupt von Ihnen stammt - auf den Wortlaut ankommen.
Ihr Rechtsanwalt wird Sie darüber aufgeklärt haben, dass bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl das sogenannte Verschlechterungsverbot nicht gilt. Das heißt, dass das Gericht in einer Hauptverhandlung auch eine höherer Strafe verhängen kann. Auch hier gilt, dass ich ohne Kenntnis der Akte Ihre Chancen schlicht nicht einschätzen kann.
In der Regel wird ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls von dem Richter nicht sehr sorgfältig geprüft. Es kommt daher durchaus vor, dass in der Hauptverhandlung ein Freispruch oder zumindest eine Einstellung erfolgt.
Sie sollten die Sache mit Ihrem Rechtsanwalt noch einmal besprechen und deutlich machen, dass Sie einen Freispruch anstreben. Ich gehe allerdings davon aus, dass Ihr Rechtsanwalt Ihnen eine realistischen Einschätzung der Chancen geben wird.
Beachten Sie bitte, dass dieses Forum nur einer ersten Orientierung dient und eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann. Sollten Ihnen noch etwas unklar sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Braun
-Rechtsanwältin-
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Diese Antwort ist vom 27.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.07.2015
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11:55
Antwort
vonRechtsanwältin Alexandra Braun
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