Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Sofern Sie gegen den Strafbefehl keinen Einspruch einlegen, hat dieser die Wirkung einer rechtskräftigen Verurteilung.
2. Ihnen wird Betrug vorgeworfen. Hierzu müssten Sie dem Käufer vorgetäuscht haben eine Ware zu verkaufen obwohl dies nicht Ihr Plan war. Leider geben Sie nicht an, warum Sie den Kauf rückabwickeln wollten. Je nach Argumentation, bspw. Ware ging kaputt vor Versendung o.ä. sind Sie verpflichtet das Geld zurückzuerstatten.
Wenn Sie belegen können, dass Sie dies dem Käufer mitgeteilt haben und versucht haben das Geld zurückzuerstatten sehe ich dann gute Möglichkeiten erfolgreich das Einspruchsverfahren zu führen.
Zumindest könnte eine Einstellung erreicht werden. Üblicherweise sind die Chancen hierfür höher wenn Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen, was angesichts der geringen Strafe aber nicht wirtschaftlich erscheint, wegen der höheren Rechtsanwaltskosten.
Deswegen rate ich Ihnen, entgegen meiner üblichen Empfehlung, sich selbst zu verteidigen in dem Sie vorab bzw. spätestens in der Hauptverhandlung die dazugehörigen Belege vorlegen, dass Sie den Kauf ordentlich rückabwickeln wollten.