Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1)
Nach Ihrer Schilderung war der Diebstahl bereits vollendet, denn die abmontierte Verkleidung hat die Person bereits an sich genommen und somit in eigenen Gewahrsam verbracht. Dieses kurze Moment des eigenen Gewahrsams reicht zur Vollendung vollkommen aus. Ein Versuch hätte z.B. vorgelegen, wenn die Person versucht hätte, die Verkleidung abzumontieren, dies aber nicht gelungen wäre. Dann könnte man von einem versuchten Diebstahl sprechen. So liegt es in diesem Fall aber nicht. Erst nachdem die Polizei auftauchte, wurde die Verkleidung weggeworfen. Dies schließt einen anfänglichen Zueignungswillen nicht aus.
2)
30 Tagessätze sind in einem solchen Fall, ohne Vorstrafen, wohl angemessen, da hinzutritt, dass das Diebesgut erst abmontiert wurde. Dies führt zu einer Erhöhung der Anzahl der Tagessätze, da kein sog. Kavaliersdelikt mehr vorliegt.
3)
Der tatsächlich zu zahlende Kindesunterhalt ist bei der Berechnung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen.Dies ergibt sich aus § 40 StGB
.
Der hier festgesetzte Tagessatz dürfte daher zu hoch sein.
4)
Man kann den Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze beschränken. Dies muss im Einspruchsschreiben dann ausdrücklich erklärt werden. Insgesamt hat dann aber der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, auch wenn der Tagessatz reduziert wird. Die Kosten des Verfahrens sind im Strafbefehl bereits dargelegt.
5)
Ein Verteidiger (Rechtsanwalt) wird nicht benötigt, auch wenn sich der Einspruch auf die Höhe der Tagesätze beschränkt.
6)
Durch den Einspruch wird der Strafbefehl nicht rechtskräftig und es kommt zu einer mündlichen Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht. Dort legen Sie dann Ihre derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse dar und das Gericht urteilt dann im besten Fall eine geringere Tagessatzhöhe aus. Wegen der Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe der Tagessätze, wird über die Anzahl der Tagessätze und die Schuldfrage an sich nicht mehr verhandelt. Es geht also nur um die Höhe der Tagessätze und sonst nichts.
Ich stehe Ihnen weiter auch gern unter www.net-strafverteidiger.de zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
www.net-scheidung.de
www.online-einspruch.de
www.strom-und-gas.de
www.net-rechtsauskunft.de
Vielen Dank für die Auskünfte, haben uns sehr geholfen.
Wie sieht aus aus Ihrer, anwaltlichen Sicht, mit dem Erfolg eines Einspruches gegen die Höhe der Tagessätze aus, werden Unterhaltszahlungen stets berücksichtigt? Kann der Einspruch in der Geschäftsstelle des AG zu Protokoll gegeben werden (kostet das extra?) oder muß er per E/R zugestellt werden?
Bleibt es definitiv bei den auf dem Strafbefehl angegebenen Verfahrenskosten (bis 180 Tagessätze 60€) wenn es zu einer mündlichen Hauptverhandlung kommt?
Zählen Sonderzahlungen, wie z.b Weihnachtsgeld auch zu den monatlichen Einnahmen?
Vielen Dank für die Beantwortung im voraus!!
Der Unterhalt wird immer zu berücksichtigen sein.
Der Einspruch kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Dafür fallen keine extra Kosten an.
Die Verfahrenskosten erhöhen sich für den Fall einer Hauptverhandlung.
Aber:
Wenn Sie Ihren Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränken, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden.Dies sollten Sie in Ihrem Einspruch bereits anregen. Die Kosten würden sich dann nicht erhöhen.
Weihnachtsgeld und sonstige Sonderzahlungen zählen auch zum Einkommen.