Sehr geehrter Fragesteller,
Gewährleistungsansprüche kann der Käufer nur denn geltend machen (§ 444 BGB
), wenn sie entweder Mängel kannten und diese verschwiegen haben oder aber eine Garantie abgegeben haben, beispielsweise beim Kilometerstand. Diese Garantie haben sie aber in einem Standardvertrag nicht hinsichtlich der Mängelfreiheit abgegeben. Das wäre mehr als unüblich, weil Sie hier hätten formulieren müssen, dass Sie für die Mangelfreiheit garantieren.
Sofern also eine solche Formulierung nicht vorliegt, und davon gehe ich aus, brauchen Sie auch nichts zu fürchten, da Sie die Gewährleistungsansprüche wirksam ausgeschlossen haben.
Und wenn er mit einem Anwalt droht, können Sie meist davon ausgehen, dass er keinen einschaltet. Aber auch ein Anwalt kann hier nichts machen, da dieser mit dem Käufer in der Beweislast steht, also Ihnen beweisen muss, dass Sie den Mangel kannten und verschwiegen haben.
Machen Sie sich daher keine Sorgen! :)
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
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