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Stille Teilhaberschaft trotz Ausbildung

24. Januar 2019 14:02 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Guten Tag,

ich besuche aktuell ein Berufskolleg und werde dies in wenigen Monaten mit der Fachhochschulreife abschließen. Anfang August starte ich eine Ausbildung als Fachinformatiker. Zudem beziehe ich noch die Jugendhilfe der Stadt Krefeld.

Aktuell habe ich eine perfekte Idee, welche bereits konzipiert, durchplant und Investoren gefunden wurden. Ein CEO hat bereits ein Einzelunternehmen gegründet, an welchem ich mich nun verbindlich als "Stiller Teilhaber" beteiligen möchte.

Der Vertrag schaut aktuell wie folgt aus, eine Haftung findet nicht statt. Meine Einlage spielt hierbei meine Tätigkeit als "Softwareentwickler und Berater". Ich bin dafür jedoch zu 50% am Gewinn beteiligt. Eine Stundenanzahl o.ä. wurde nicht festgelegt.

Hierbei würde ich gerne folgende Fragen beantwortet haben:

Der Vertrag findet sich hier: https://docs.google.com/document/d/13gbqo2hISjuhlBr-HUVBibJu1lvhU3vyH49l0ANPywE/edit?usp=sharing

Daher: Muss ich eine stille Teilhaberschaft in diesem Umfang bei meinem zukünftigen Ausbildungsbetrieb oder gar beim Jugendamt melden? Gibt es sonst eine Anlaufstelle, in der ich diesen Vertrag melden muss? Wie es für eine stille Teilhaberschaft üblich ist, werde ich ja nicht offiziell eingetragen.

Vielen Dank für Ihre Mühe im voraus!

Sehr geehrter Fragesteller,

ich habe den Vertrag gelesen und beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Unter den gegebenen Umständen müssen Sie den Vertrag bei der Jugendhilfe mitteilen, da Sie ja von dort Leistungen beziehen und eine Gewinnbeteiligung vorgesehen ist.
Zudem müssen Sie auch bei Ihrem künftigen Ausbildungsbetrieb die Aufnahme dieser Nebentätigkeit mitteilen und sich genehmigen lassen. Eine solche Genehmigung ist notwendig, wenn die Leistungsfähigkeit des Auszubildenden gefährdet sein könnte und damit der Ausbildungszweck oder es sich um eine Konkurrenztätigkeit zur Ausbildung handeln könnte. Beides halte ich nach Ihren Schilderungen für möglich. Sehen Sie zudem in Ihren Ausbildungsvertrag, ob hier etwas zu Nebentätigkeiten geschrieben ist.

Je nachdem, um welche Gesellschaftsform es sich handelt, ist ggf. eine Anmeldung zum Handelsregister notwendig.
Das kann ich aber dem Vertrag nicht entnehmen, daher nur als Möglichkeit. Von einer Gewerbeanmeldung an sich gehe ich einmal aus.

Sofern Sie Kindergeld beziehen sollten, so ist der Vertrag auch dort mitzuteilen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt
Rechtsanwältin

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