Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Um es gleich vorweg zu sagen: Sie haben nicht das Recht, die 12 Jahre alte Tochter Ihrer Lebensgefährtin, die bei Ihnen wohnt, des Hauses zu verweisen.
Das ergibt sich aufgrund folgender Überlegungen:
Ihre Lebensgefährtin ist verpflichtet, ihre minderjährige Tochter zu versorgen. Diese Pflicht endet erst mit Eintritt der Volljährigkeit, aber auch hier gibt es Einschränkungen.
2.
Der einzige Weg, den Sie (und vorrangig Ihre Lebensgefährtin) gehen können, ist, einen Antrag bei Gericht, mit dem Ziel zu stellen, eine stationäre Betreuung in Kinder- und Jugendwohngruppen zu erreichen.
Gegebenenfalls könnten Sie auch vorab Kontakt zu entsprechenden Wohngruppen für Kinder in Ihrer Nähe aufnehmen; solche Wohngruppen gibt es an nahezu allen Orten.
Natürlich muss ein konkreter Anlass vorhanden sein, der genau beschrieben und geschildert werden muss. Es reicht also nicht aus, allgemein zu formulieren, das Verhalten der zwölfjährigen Tochter sei unerträglich. Man muss sehr präzise, gegebenenfalls tagebuchartig, festhalten, was genau „aus dem Ruder" gelaufen ist oder läuft.
Da auch der Vater der 12 Jahre alten Tochter Ihre Lebensgefährtin gemeinsam mit Ihrer Lebensgefährtin das Sorgerecht hat, ist er in diese Entscheidung mit einzubeziehen. Man sollte also auch schon im Vorfeld mit ihm deswegen Kontakt aufnehmen und sich auch abstimmen, wie man weiter vorgehen möchte.
3.
Sie Fragen nach Ihren Rechten: Ihre Rechte sind hier denkbar gering, weil Sie gemeinsam mit Ihrer Lebensgefährtin in Ihrem Haus wohnen und weil Ihre Lebensgefährtin als Mutter der zwölfjährigen Tochter für diese zu sorgen hat. Lediglich Ihre Lebensgefährtin kann versuchen, auf der Grundlage der oben geschilderten Wege eine Lösung zu finden.
Wie Sie bereits geschrieben haben, kann das ein langwieriger Prozess sein.
Diesen, gegebenenfalls langwierigen Prozess, können Sie nicht umgehen, da geklärt werden muss, wo die Probleme der Tochter Ihrer Lebensgefährtin liegen. Letzten Endes ist es Sache der Eltern, Probleme der Kinder zu lösen. Hierzu können Sie sich Hilfe bei den Jugendämtern und anderen Einrichtungen holen.
Ein minderjähriges Kind aus dem Haus zu werfen ist aber rechtlich in jeder Hinsicht unzulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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