Guten Tag,
die Auffassung Ihres Finanzamtes ist leider zutreffend. Die Sonder-AfA bezieht sich allein auf die Sanierungsmaßnahmen, seien es nun Anschaffungskosten oder Herstellungskosten. Maßgeblich ist nur, daß die Maßnahmen erst nach dem Kauf begonnen wurden. Grundlage der AfA ist damit allein die Höhe der Sanierungsmaßnahmen, nicht aber die weiteren Kosten.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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