Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
1. Durch die Übernahme der GmbH verlieren Sie nicht grundsätzlich den Anspruch auf den Gründungszuschuss. Wenn Sie die Tätigkeit, für welche Sie den Zuschuss erhalten, weiterhin in Vollzeit ausüben und hierdurch Ihren Lebensbedarf und Ihr Einkommen decken bzw. erwirtschaften, steht der weiteren Gewährung des Gründungszuschusses meiner Ansicht nach und auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes nichts im Wege.
2. Grundsätzlich dürfen Sie auf Kosten der GmbH nach China reisen, wenn Sie dort für die GmbH tätig werden, diese Reise also betrieblich veranlasst ist. Sollte das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung überprüfen, ob dieser Vorgang steuerrechtlich als problematisch einzuschätzen ist, führt dies im für Sie schlechtesten Fall dazu, dass die Kosten der Reise nicht als Betriebskosten der GmbH abzugsfähig sind und ein "Zufluss" an Sie in Höhe der Reisekosten angenommen wird. Dies ist relevant für den Bereich Ihrer Einkommensteuer.
3. Eine pauschale Berücksichtigung von Übernachtungskosten ist möglich, dann aber nur im Rahmen der vom Bundesfinanzministerium festgesetzten Pauschbeträge. Bitte beachten Sie, dass diese in der Regel unterhalb der tatsächlichen Ausgaben liegen werden.
4. Diese Frage kann nur nach Sichtung aller Unterlagen beantwortet werden. Hierzu sollten Sie sich dringend an einen Steuerberater wenden.
5. Sie müssen sich selbstverständlich kein Gehalt auszahlen sondern Sie können die erwirtschafteten Gewinne auch im Rahmen einer jährlichen Gewinnausschüttung an sich selbst auskehren. Bitte beachten Sie aber, dass hierfür gewisse Formalien einzuhalten sind. Auch hier rate ich Ihnen dringend an, einen Steuerberater aufzusuchen.
Bitte beachten Sie, dass diese Webseite und der damit verbundene Service lediglich eine Erstberatung bieten soll und damit eine ausführliche Beratung nicht ersetzen kann und will.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Jan-Torben Callsen, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Callsen,
vielen Dank für Ihre schnell Beantwortung.
Zu Frage 3 haben Sie mich wahrscheinlich nicht verstanden aufgrund meiner Formulierung.
Ich habe gelesen, dass nur Arbeiternehmer die Übernachtungspauschal im Ausland absetzen kann. Auch Alleingesellschafter Geschäftsführer gilt als Unternehmer.
Als Freiberufler bzw. Unternehmer ab 1.1.2008 muss ich alle Übernachtungen im einzeln nachweisen.
Wie kann ich Übernachtungspauschal im Ausland im höchste Betrag absetzen? Als Geschäftsführer für meine GmbH bin ich Arbeiternehmer oder Unternehmer?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
auch der angestellte Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Pauschalen ohne Nachweis erstatten bzw. erhalten, wenn eine betrieblich veranlasste Auslandsreise vorliegt.
Als angestellter Geschäftsführer rechnen Sie über Ihre Bezüge ab, wie für einen Arbeitnehmer.