Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Der richtige Gegenspieler zum Freiberufler ist der Gewerbetreibende. Einzelunternehmer können sowohl freiberuflich, als auch gewerblich tätig sein.
Die maßgebliche Unterscheidung ist maßgeblich aus § 18 EStG
zu entnehmen. Insbesondere die dort aufgeführten Katalogberufe, wie Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Architekten usw. zählen zu den freiberuflichen Tätigkeiten, die in der Regel als Einzelunternehmen bzw. in Zusammenschlüssen als GbR tätig werden.
Es seit jüngerer Zeit ist es diesen Freiberuflern erlaubt haftungsbeschränkte Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesetz zu bilden.
Handeltreibende sind per Gesetz als Gewerbetreibende anzusehen. Ich verweise hier auf § 13 GmbHG
für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf § 105 HGB
für die oHG und § 161 HGB
für die KG.
Da der Begriff „Trader" nur der englische Begriff für Händler ist, dürfen Sie davon ausgehen als Gewerbetreibender eingestuft zu werden. Diese Einstufung nimmt auf Anfrage das für Sie örtliche Finanzamt vor.
Mithin müssen Sie vor Aufnahme Ihrer gewerblichen Einzelunternehmertätigkeit als Prop Trader im Gewerbeamt Ihrer Gemeinde eine Gewerbeanmeldung durchführen und Ihr gewerbliches Einzelunternehmen beim Finanzamt erfassen lassen https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=9CD7090AF0306C2ED506.
Im Anschluss wären Sie zur Abgabe von vorerst monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (ach ja, das Sie mit den europäischen Ausland interagieren, wäre es notwendig sich gleich eine USt-ID zuweisen zu lassen), nach Ende des ersten Wirtschaftsjahres (dieses darf vom Kalenderjahr abweichen) wäre insoweit eine Gewinnermittlung (bei Umsätzen von mehr als 600.000 Euro bzw. 60.000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr wären Sie bilanzierungspflichtig, darunter können Sie Ihren Gewinn nach der Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln), eine abschließende Umsatzsteuererklärung, eine Gewerbesteuererklärung und Ihre persönliche Einkommensteuererklärung mit der Anlage G, in der Ihr Ergebnis aus der Gewinnermittlung Ihres gewerblichen Einzelunternehmens einzutragen ist.
Da Umsatz nicht Gewinn ist und ich auch über Ihre sonstigen Einkünfte im Sinne von § 2 EStG
nicht weiß, kann ich keine Einschätzung zu einer eventuellen Steuerlast abgeben.
So dies Ihre einzigen steuerbaren Einkünfte sein werden und Sie keine abzugsfähigen Betriebsausgaben haben, beliefe sich Ihr Gewinn auf 120.000 Euro im Wirtschaftsjahr was ohne Ehegatten oder Kinder zum Höchststeuersatz (42% plus Soli) führen würde.
https://www.smartsteuer.de/blog/2020/08/14/2021-mehr-gehalt-aufs-konto/
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
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