Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Zunächst dürfte die Abfindung im Jahr 2007 nicht mehr der deutschen Steuer unterliegen, da Sie zum Zeitpunkt des Zuflusses (2007) nur noch beschränkt steuerpflichtig gewesen sind. Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ihre Steuerpflicht in Deutschland beschränkt sich dann auf die in Deutschland in § 49 EStG
aufgeführten Einkünfte, hier also nur die Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung.
Das Finanzamt sieht jedoch eine unbeschränkte Steuerpflicht, mit dem Ergebnis, dass sämtliche Einkünfte in Deutschland zu versteuern sind, auch die Abfindung und die Prämien aus dem Jahr 2007.
Knackpunkt ist hier, ob eben die von mir angenommene beschränkte Steuerpflicht besteht oder nicht, also ob die vermietete Eigentumswohnung als Wohnsitz angesehen werden kann oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorliegt. Nach § 1 EStG
gibt es weitere Möglichkeiten eine unbeschränkte Steuerpflicht anzunehmen, die hier jedoch nicht vorliegen dürften, zB. Einkommen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, zu denen der private Automobilbauer ja nicht zählt.
Da Sie die Eigentumswohnung nur vermieten, und wohl auch dauerhaft, und sich in Deutschland auch nicht dauerhaft aufhalten, halte ich die Auffassung des Finanzamtes für fehlerhaft, da alleine das Eigentum von Grundbesitz nicht auf einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt schließen lässt. Vielmehr, so wie Sie auch darstellen, ist die Eigentumswohnung nur als Anlage gedacht. Als gewöhnlicher Aufenthalt wird von der Rechtsprechung zum Beispiel der mehr als zweimalige Besuch seiner Wohnung in Deutschland für mehrere Wochen gesehen. § 9 AO
gibt hierzu sogar eine Legaldefinition: Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die darauf schließen lassen, dass er in diesem Ort oder Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Bzgl. des Lagers, welches leer steht, dürfte hier nichts anderes gelten, da zum einen eine Bewohnbarkeit nicht gegeben ist und auch hier der tatsächliche Aufenthalt nicht gegeben war. Selbstredend gehe ich davon aus, dass Sie nicht mehr in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet gewesen sind.
Im Ergebnis müsste daher die Abfindung als sonstiger Bezug nach dem Zuflussprinzip und dem Zeitpunkt des Zuflusses (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG
) besteuert werden, aufgrund Ihrer beschränkten Steuerpflicht in Brasilien, bzw. Paraguay.
Eine Doppelbesteuerung ist nicht denkbar, da wegen des Zuflussprinzips das Besteuerungsrecht nach Brasilien bzw. Paraguay verlagert wird.
Auch eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG) dürfte nicht vorliegen, da weder Paraguay noch Brasilien zu den sog. Niedrigsteuerländern gehören. Ansonsten würden nach den Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht die Abfindung in die Besteuerung in Deutschland fallen.
Sollte bereits ein Bescheid vorliegen, sollten Sie verhindern, dass dieser rechtskräftig werden und Einspruch binnen eines Monats nach Zugang einlegen und die Einstufung der Besteuerungsgrundlage (unbeschränkte Steuerpflicht / erweiterte beschränkte Steuerpflicht) rügen und entsprechend begründen. Gerne bin ich Ihnen hierbei auch behilflich.
Vorerst hoffe ich jedoch, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben. Gerne können Sie auch die kostenlose Nachfrage bei Unklarheiten nutzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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