Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworten wir unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten Beratung gerne wie folgt:
Solange Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz (§ 8 AO
) bzw. gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO
) haben, sind Sie mit sämtlichen Einkünften in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz EStG
).
Zu Ihrer Frage 1 kann daher bereits gesagt werden, dass Sie Ihre Spekulationsgewinne in Deutschland zu versteuern haben, wenn eine der beiden oben genannten Voraussetzungen vorliegt, was nach Ihren Angaben zutreffen würde, da Sie zumindest ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben dürften.
Zu keinem anderen Ergebnis kommt man in diesem Fall aufgrund dem zwischen Deutschland und Zypern bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Da nach Art. 4 DBA Mittelpunkt Ihres Lebensinteresses weiterhin Deutschland sein dürfte, und Sie somit auch nach dem DBA als in Deutschland ansässig sind. Einen Auszug aus dem DBA haben wir Ihnen beigefügt:
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig , zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Ende des Auszugs ------------------------------------------------------------------
Es kommt daher im wesentlichen für Sie auf Ihre Frage 2 an. Sie müssen gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass Sie weder einen Wohnsitz, noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2011 haben. Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass bereits der ständige Besitz eines Schlüssels für eine fremde Wohnung in Deutschland dem Finanzamt und den Gerichten für die Annahme eines Wohnsitzes ausreichen kann, so dass es dann nicht mehr nur auf die 183 Tagesgrenze ankommt.
Wir empfehlen Ihnen hierzu einen Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater Vorort zum Zwecke der Klärung Ihrer konkreten persönlichen Verhältnisse aufzusuchen, damit Details in diesem Zusammenhang abgeklärt werden können.
Beachten Sie bitte noch folgendes: Soweit von Ihnen die oben dargestellten Voraussetzungen eingehalten werden, müssen Sie im Jahr 2011, wenn Sie in Deutschland keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben auch keine Einkommensteuererklärung mehr abgeben, außer Sie haben Einkünfte, die auch bei beschränkter Steuerpflicht (§ 49 EStG
) vorliegen. Dieser Katalog von Einkünften umfasst solche Besteuerungsgrundlagen, die einen Bezug zu Deutschland haben. Sie sollten daher Ihre Banken fragen, ob Ihre Geld- oder Wertpapieranlagen hierunter fallen.
Diese Antwort ist vom 20.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich verstehe nicht warum davon auszugehen ist dass ich meinen gewoehnlichen Aufenthalt in Deutschland haben duerfte, wenn ich doch meinen Wohnsitz in Deutschland komplett aufgebe (und abmelde) und mich nicht in Deutschland aufhalte.
Wie genau verhaelt es sich wenn ich in 2011 die ersten 6 bzw 7 Monate in Zypern lebe (und gemeldet bin) und das restliche Jahr in Deutschland. Muss ich dann die Spekulationsgewinne (bei auslaendischer Bank) die ich waehrend der Zeit in Zypern mache in Deutschland versteuern, oder trifft in dem Fall die beschraenkte Steuerpflicht zu so dass nur mein Gehalt dass in Deutschland bezahlt wird auch in Deutschland versteuert werden muss? Inwieweit muss ich die 183 Tagesgrenze beruecksichtigen?
Sehr geehrter Fragesteller,
leider können wir aufgrund eines längeren Krankheits- und Trauerfalls in der näheren Umgebung des Bearbeiters erst jetzt auf Ihre Nachfrage antworten:
Beachten Sie dabei bitte, dass es sich hier nur um eine steuerrechtliche Ersteinschätzung handelt, und diese eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann:
Wir gehen nicht unbedingt davon aus, dass Sie einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sondern wollten Sie lediglich auf die bestehenden Probleme in diesem Zusammenhang hinweisen. Soweit die Voraussetzungen eingehalten werden gilt das bereits am Ende unserer Antwort gesagte.
Die Besteuerung in Zypern endet mit dem Umzug. Eine Mindestdauer ist daher nicht anzunehmen. Auf jeden Fall sind Sie mit einer Mindestwohndauer von 183 Tagen auf der sicheren Seite.
MIt Umzug nach Deutschland beginnt dann wieder die unbeschränkte Steuerpflicht. Sollten Sie dann in Deutschland keine weiteren Einnahmen haben, fällt in Deutschland keine Steuer an, andernfalls müssten Sie Ihre Einnahmen aus Zypern dem Progressionsvorbehalt unterwerfen.
Wir hoffen Ihnen damit einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen