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Steuerlicher Wohnsitz

5. November 2019 11:12 |
Preis: 75,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Folgende Situation: Ich bin derzeit als Expat fuer eine deutsche Firma in Australien taetig. Am 01.04.2020 werde ich nach Suedafrika versetzt. Seit diesem Jahr bin ich verheiratet, im Januar 2020 erwarten wir Nachwuchs. Bisher habe ich keinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland. In der aktuellen Situation koennte ich somit auch kein Kinder- und Elterngeld bei der Familienkasse beantragen. Meine Frage: Unter welchen Bedingungen koennte ich wieder einen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland erhalten?
Folgende Szenarien kaemen fuer mich in Frage:
1. Ich koennte eine Einliegerwohnung bei Verwandten als Wohnsitz angeben. Diese Wohnung ist voll ausgestattet, wird nicht vermietet und steht uns tatsaechlich bei Familienbesuchen unbegrenzt zur Verfuegung. Ist es wahrscheinlich, dass das Finanzamt diese Konstellation anerkennt, oder muss in diesem Fall ein Mietvertrag vorliegen?
2. Zweite Moeglichkeit: Wir koennten bei Familienbesuchen auch die Wohnung eines Freundes nutzen. Auch diese ist voll ausgestattet, wird aber zeitweise untervermietet (meistens Airbnb), die Untervermietung liegt aber immer unter 6 Monate. Ist es wahrscheinlich, dass eine solche Konstellation auch ohne Mietvertrag vom Finanzamt anerkannt wird?
Steuerlich sollten fuer mich keine Nachteile entstehen, da ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Australien und Suedafrika besteht?

5. November 2019 | 12:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Ihr steuerlicher Wohnsitz richtet sich nach § 8 Abgabenordnung, das heißt Sie haben Ihren Wohnsitz dort, wo Sie eine Wohnung haben. Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Situation an, sondern auf die tatsächliche Gestaltung. Auch bei einem Wegzug ins Ausland, können Sie einen Wohnsitz im Inland haben, wenn Sie die Wohnung nutzungsbereit halten und Sie diese jederzeit nutzen können (BFH, BStBl II 1996, Seite 2 ).

Daher sollten Sie die Einliegerwohnung der Verwandten nutzen, da Sie nur diese jederzeit nutzen können. Es kann sein, dass das Finanzamt, da das Finanzamt Ihre berufliche Situation kennt, nachfragt, dann sollten Sie sich von Ihren Verwandten eine Nutzungsüberlassung geben lassen. Diese sollte regeln, das Sie die Wohnung jederzeit nutzen können.

Hinsichtlich der Besteuerung Ihrer Einkünfte und einer Beantragung von Elterngeld sollten Sie folgendes beachten.

Wenn Sie von einer inländischen Firma (in Deutschland ansässigen Firma) ins Ausland entsandt wurden und noch einen inländischen Wohnsitz haben, dann sind Sie grundsätzlich noch in Deutschland steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig. Die in Australien gezahlten Steuern auf Ihr Einkommen werden allerdings berücksichtigt.

Sie bekommen Elterngeld nur, wenn Sie als Arbeitnehmer von einer deutsche Firma ins Ausland entsandt wurden und sozialversicherungspflichtig sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. BEEG.)

Für das Kindergeld sind die Vorschriften ähnlich, siehe § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG .

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


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