Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Ein geldwerter Vorteil aus Fortbildungskosten ist regelmäßig steuerfrei, wenn die Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers im Sinne der Richtlinie R 19.7 LStR 2011 ist. Danach soll die Leistungs- und Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers erhöht werden und die Fortbildung soll im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Trifft dies zu, gelten die Kosten der Weiterbildung nicht zum Arbeitslohn und stellen insoweit keinen zu versteuernden geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers dar.
Die Übernahme der Weiterbildungskosten durch Ihren neuen Arbeitgeber erfüllt insoweit nicht die Bestimmungen der Richtlinie, so dass in der Übernahme Ihrer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem vorherigen Arbeitgeber der geldwerte Vorteil zu sehen ist.
Die nach Ihrer Darstellung zwischen den früheren Arbeitgebern erstatteten Weiterbildungskosten erfüllen insoweit ebenfalls nicht die Voraussetzung für eine Anwendung der o.g. Richtlinie und unterfiele insoweit der steuerlichen Anwendung.
Ggf. ist durch die Abhandlung des Sachverhalts zwischen den Arbeitgebern selbst, eine steuerrechtliche Beurteilung unterblieben. Dies rechtfertigt aber nicht, dass hier die erneute Behandlung des Sachverhaltes ebenso behandelt wird.
Sie werden hier nicht umhin kommen, die Ihnen von Ihrem neuen Arbeitgeber erstatteten Kosten für eine frühere Weiterbildung als geldwerter Vorteil steuerlich anerkennen zu lassen.
Eine anderweitige Gestaltung, so dass die Richtlinie anzuwenden wäre ist nicht denkbar.
Auch die Geltendmachung der steuerlichen Last als Werbungskosten ist nicht möglich, da es ja insoweit keine Kosten sind, sondern vielmehr die auf die erbrachte Leistung des Arbeitgebers zu Ihren Gunsten entfallenden Abgaben.
Leider ist es mir nicht möglich Ihnen für Sie günstigere Auskunft zu erteilen. Ich hoffe dennoch Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Sehr geehrter Herr Wehle,
vielen Dank für Ihre schnelle Einschätzung des Sachverhalts. Aus meinem Verständnis entsteht der geldwerte Vorteil ja durch die "Tilgung" durch Betriebszugehörigkeit (3 x 5.000 EUR).
Wäre denn nicht durch folgende Gestaltung der Fall anders zu sehen:
- Rechnungsstellung von meinem Altarbeitgeber an den Neuarbeitgeber über 15.000 EUR als Ablösesumme
- Fortbildungsvereinbarung ohne Tilgung, sondern eine neue Vereinbarung bei der bei Kündigung <3 Jahren ein Schadensersatz von 15.000 EUR vereinbart wird
Oder verstehe ich dies falsch?
Danke für die Konkretisierung.
Viele Grüße sendet,
J. W.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern nehme ich auch auf Ihre Nachfrage hin Stellung.
Der geldwerte Vorteil ist darin zu sehen, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber sich dazu bereit erklärt hat, die eigentlich von Ihnen zu tragenden Kosten Ihrer Fort- bzw. Weiterbildung zu übernehmen. Daran ist auch nichts ungewöhnlich, denn regelmäßig sind Arbeitgeber an der Qualifizierung ihrer Mitarbeiter interessiert, weil dadurch für diese ein Mehrwert entsteht, der betriebswirtschaftlich genutzt werden kann. In Abhängigkeit von den anfallenden Kosten und aus der Angst heraus, sind Arbeitgeber dazu übergegangen die Motivation ihrer geförderten Arbeitnehmer dahingehend zu lenken, dass diese ihr neu erworbenes Wissen auch bei ihnen anwendet und nicht mit der höheren Qualifikation zu einem Mitbewerber wechselt.
Die hier genannte Kostenübernahme stellt nach der o.g. Richtlinie R 19.7 LStR 2011 keinen Steuertatbestand an Sie dar. Mit der Folge, dass das hier mittelbar an Sie fließende Geld nicht als zu versteuerndes Arbeitsentgelt anzusehen ist.
Die Tilgung durch die jeweilige Betriebszugehörigkeit ist indes kein geldwerter Vorteil, denn der Arbeitgeber hat ja seinen Teil der Leistung bereits an Sie vollständig mit der Bezahlung des Kurses erbracht. Welchen geldwerten Vorteil wollen Sie hier der "Tilgung" noch sehen? Sie erhalten doch nichts mehr von Ihrem Arbeitgeber(1).
Die Sachlage hinsichtlich Arbeitgeber(2) ändert sich insoweit als das dessen Übernahme der Kosten aus Ihrer Verpflichtung heraus nicht mehr der Richtlinie unterfällt und somit dessen Geldleistung mittelbar für Sie einen geldwerten Vorteil darstellt. Das dieser Vorgang steuerlich unberücksichtigt ablief, weil die beiden Arbeitgeber den Geldtransfer untereinander regelten, ändert jedoch nichts an der rechtlichen Bewertung.
So auch beim Wechsel zum 3. Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil ist jedoch nur in der geschuldeten und geleisteten Betrag zu sehen. Üblicher Weise werden die entstehenden Kosten sogar monatsweise angerechnet, so dass hier der jeweils 36. Teil pro Monat der Beschäftigung abzuziehen ist.
Nun kenne ich Ihren Arbeitsvertrag bzw. die vertragliche Regel dazu nicht, so dass hier nicht eingeschätzt werden kann, welcher Betrag Ihrerseits noch geschuldet wurde und somit als geldwerter Vorteil anrechenbar wäre.
Auch diesmal kann ich Ihnen leider keine für Sie günstigere Antwort geben, hoffe aber dennoch Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die super Bewertung.
Mir ist noch etwas zu Ihrem Fall eingefallen. Der geldwerte Vorteil ist natürlich nur einmal als solcher zu versteuern.
So denn also jetzt der restliche geschuldete Betrag für Sie durch den AG beglichen wird und dieser der Einkommenssteuer unterlag, so ist dies nicht noch einmal als geldwerter Vorteil bei einem möglichen nochmaligen Wechsel der Steuer zuzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen