Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung der Angaben wie folgt beantworte:
Soweit Sie weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt § 9 AO
in Deutschland haben, sind Sie in Deutschland nur mit den in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 4 EStG
.
Die unter § 1 Abs. 4 EstG unterfallenden inländischen Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EstG umfassen zwar auch Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, jedoch nur wenn diese nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG
a) im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
Wenn Sie Ihre Arbeitsleistung in Brasilien erbringen und diese auch dort verwertet wird, unterliegen Sie mit Ihren Einkünften nicht der deutschen Steuer auch wenn das Einkommen auf ein deutsches Konto fleißt.
Sollte dies nicht der Fall sein, unterliegen Sie der beschränkten Steuerpflicht.
Bei Ausübung einer Angestelltentätigkeit erfolgt die Kranken- und Pflegeversicherung nach den Regularien in Brasilien.
Für Frage der Krankenversicherung mit internationalem Bezug können Sie sich für weitere Informationen an die "Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung (DVKA)" wenden.
Ansprechpartner. Pennefeldsweg 11-15, 53117 Bonn, Telefon: 0228 - 95 300, Fax: 0228 - 30 600, E-Mail: post@dvka.de.
Bei einem Auslandswohnsitz muss nicht mehr in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden. Gleichwohl ist eine freiwillige Beitragsleistung in die gesetzliche Rentenversicherung möglich, jedoch sind private Absicherungen für das Alter aufgrund der Renditeerwartung sicherlich vorteilhafter.
Eine weitere Einzahlung in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung kann sich dann rentieren, wenn bestimmte Anwartschaftszeiten erreicht werden müssen.
Die Arbeitslosenversicherung richtet sich, soweit vorhanden, nach dem brasilianischen Vorgaben.
Hinsichtlich der Alternativlösung gilt ähnliches wie bei einer Angestelltentätigkeit. Soweit die Leistungen in Deutschland erbracht werden, spricht dies für eine Niederlassung des brasilianischen Unternehmens, mit der Folge, dass Umsatz-, Einkommens (Körperschaftssteuer) und Gewerbesteuer erhoben werden würde. Bei Zahlungen auf eine deutsches Konto könnte dies durch das zuständige Finanzamt als Indiz für eine entsprechende Niederlassung mit den dazugehörigen Steuerpflichten in Deutschland gewertet werden.
Bei einer solchen Gestaltung wäre, um die genaue Situation in die (steuerlichen) Überlegungen einzubauen, allerdings eine intensive Beratung durch einen Steuerberater oder einen Kollegen mit dem Schwerpunktgebiet Steuerrecht erforderlich. Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
Soweit noch Fragen bestehen oder ich einzelne Fragestellungen nicht ausreichend beantwortet haben sollte, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Diese Antwort ist vom 15.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für Ihre schnelle Antwort.
Da ich, wie Sie geschrieben haben, keine Sozialabgaben in Deutschland zahlen muß, ergibt sich für mich die Frage:
muß die Firma, die mir mein Gehalt überweisen wird, irgendwelche Lohnnebenkosten zahlen, oder beschränken sich ihre Kosten auf die reine Gehaltszahlung?
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst ist entscheiden, was Sie vertraglich mit Ihrem Arbeitsgeber ausgehandelt haben. Soweit hier keine Nebenkosten vertraglich durch den Arbeitsgeber zu zahlen sind, bzw. etwige Abgaben durch das Gehalt abgegolten werden, kann sich eine Pflicht für die Lohnnebenkosten dann nur aus den brasilianischen Bestimmungen ergeben. Ob die brasilianische Gesetzgebung solche Pflichtabgaben vorsieht, vermag ich nicht zu beurteilen. Dies sollten Sie vor Ort prüfen lassen.
Mit besten Grüßen
RA Schröter