Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß der dieses Jahr aktualisierten Geschäftsanweisung der Arbeitsagentur liegt ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor, wenn
- eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt
worden ist,
- die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene
(nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde,
- die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis
geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre; bei einer
einvernehmlichen Freistellung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses
maßgebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt wird,
- im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde,
- der Arbeitnehmer nicht unkündbar war
und
1. eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses
an den Arbeitnehmer gezahlt wird (in Anlehnung an § 1a KSchG
).
In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die drohende Arbeitgeberkündigung
rechtmäßig ist,
oder die Voraussetzungen der Spiegelstriche 1 – 5 erfüllt sind und
2. der Arbeitslose
a) objektive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches
Fortkommen vermieden hat;
oder
b) sonstige Gründe darlegt, aus denen er objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen
Kündigung befürchten musste. Solche Gründe können Vergünstigungen
sein, auf die im Falle der Kündigung kein Anspruch bestanden hätte.
Solche Vergünstigungen sind z. B. Abfindungen, die höher sind als 0,5 Monatsgehälter
pro Beschäftigungsjahr und auf die ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages
kein Anspruch bestanden hätte (z. B. eine um 10 % höhere Abfindung
als bei einer Arbeitgeberkündigung).
In den Fallgestaltungen nach den Nrn. 2a) und 2b) kommt es darauf an, dass
die drohende Kündigung rechtmäßig wäre.
In Ihrem Widerspruch sollten Sie daher diese vorgenannten Punkte einen nach dem anderen abarbeiten und darlegen (und wenn möglich auch den Nachweis erbringen), dass alle diese Voraussetzungen für einen wichtigen Grund in Ihrem Fall erfüllt sind. Bei der Formulierung können Sie sich an den zitierten fachlichen Weisungen orientieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Alle Musterbriefe die ich bisher finden konnte, sind mit Paragraphen hinterlegt. Muss ich diese Paragraphen tatsächlich kennen und in meinem Widerspruch mit einbauen?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nein, Sie müssen die Paragraphen nicht kennen und einbauen. Die rechtlichen Grundlagen sind der Behörde bekannt. Wichtig ist allein, dass Sie begründen, weshalb hier ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages vorlag. Entscheidend ist, dass aus Ihrem Widerspruch hervorgeht, dass Ihnen ohnehin aus betrieblichen Gründen gekündigt worden wäre und der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist nicht verkürzt hat. Bei einer höheren Abfindung müssten Sie ggf. noch weiter ausführen, weshalb die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen