Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag, wie folgt:
1. SPERRZEIT BEI EIGENKÜNDIGUNG
Eine Sperrzeit tritt gemäß § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III
ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnisgelöst hat und dadurch die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
In § 144 Abs.3 S.1 SGB II
ist die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe geregelt.
Die Sperrzeit beträgt grundsätzlich 12 Wochen. Sie verkürzt sich aber auf 3 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne die Sperrzeit geendet hätte. Des weiteren verkürzt sich die Sperrzeit auf 6 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet , ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen eine besondere Härte darstellen würde.
Beide Ausnahmetatbestände kommen nur in Betracht, wenn ein befristetes oder auslaufendes Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird.
In Ihrem Fall beträgt die Sperrzeit wohl 12 WOCHEN.
2. GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG WÄHREND DER SPERRZEIT
Für den ersten Monat der Sperrzeit besteht nach § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V
kein Krankenversicherungsschutz; dieser beginnt erst mit dem zweiten Monat der Sperrzeit und dauert bis zum Ende der Arbeitslosigkeit an.
Für Personen, die vor der Sperrzeit krankenversicherungspflichtig waren, kommt für den ersten Monat der Sperrzeit jedoch ein nachgehender Versicherungsschutz nach § 19 Abs.2 SGB V
in Betracht.
Waren Sie also vor der Sperre in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, sind Sie durch § 19 Abs.2 SGB V
auch während des ersten Monats Ihrer Sperre krankenversichert.
3. BERECHNUNGSBASIS
Nach § 130 SGB III
umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen.
Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungsverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs auf ALGI.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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Rechtsanwältin Tanja Stiller
Zu Punkt 3. hätte ich dann noch eine Nachfrage.
Werden hier die letzten beiden Arbeitsverhälnisse, also das seit dem 01.06.2007 bestehende und das, dass vom 11.07.2005 bis 30.06.2007 bestand, zusammengerechnet und daraus der Durchschnitt der letzten 12 Monate gezogen. Also, falls ich ab dem 10.06.2007 arbeitslos werden sollte, der Zeitraum 09.06.2006 bis 10.06.2007?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern!
Sind Sie zum Beispiel ab dem 01.07.2007 arbeitslos, endet der Bemessungsrahmen zum 30.06.2007.
Bemessungszeitraum wäre also der 01.06.2006 bis zum 30.6.2007.
Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.
Im Endeffekt haben Sie die Antwort also richtig verstanden, es wird jedes Arbeitsverhältnis berücksichtigt.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt grundsätzlich 60% des pauschalisierten Nettoentgelts, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (BEMESSUNGSENTGELT).
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller