Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich stellt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages einen sperrzeitauslösenden Sachverhalt dar, weil der Arbeitnehmer mit Unterschrift des Aufhebungsvertrages den Eintritt der Arbeitslosigkeit mit verursacht hat. Im Gesetz ist dies geregelt in § 144 SGb III Abs. 1 Nr. 1.
Eine Sperrzeit kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann bei Ihnen unter zwei verschiedenen Aspekten vorliegen:
1. Wegfall des Arbeitsplatzes wegen betriebsbedingter Kündigung
Der von Ihnen abgeschlossene Aufhebungsvertrag löst dann keine Sperzeit aus, wenn der Arbeitgeber bei Nichtabschluss des Aufhebungsvertrages das Arbeitsverhältnis zeitgleich durch betriebsbedingte Kündigung beendet hätte, Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kündigung in Aussicht gestellt hatte, die Kündigung objektiv rechtlich zulässig gewesen wäre und Ihnen nicht zuzumuten gewesen wäre, eine arbeitgeberseitige Kündigung abzuwarten.
Nach Ihren Angaben waren Sie 32 Jahre bei Ihrer Firma beschäftigt. Soweit für Sie keine spezielle Regelung aus einem Tarifvertrag greift, gilt die sich aus § 622 Abs. 2 Nr 7 BGB
ergebende Kündigungsfrist. Diese beträgt sieben Monate zum Monatsende. Bei dieser Frist hätte Ihr AG also bei Kündigung am 25.10.2006 das Arbeitsverhältnis frühestens zum 31.05.2007 und damit keinesfalls zeitgleich beenden können. Des weiteren ist nach Ihrem Vortrag nicht ersichtlich, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Kündigung mit der erforderlichen Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat. Des weiteren ist zweifelhaft, ob die Kündigung des Arbeitgebers rechtmäßig gewesen wäre. Hier bestehen insbesondere Zweifel, weil Sie zum einen schwerbehindert sind, und der Arbeitgeber insoweit für eine wirksame Kündigung die Zustimmung des Inegrationsamtes braucht, zum anderen bestehen wegen Ihre langen Betriebszugehörigkeit, Ihrem Lebensalter und dem Grad der Schwerbehinderung Zweifel, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Hierbei ist anzumerken, dass die soziale Rechtfertigunmg einer eventuellen Kündigung nur bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu prüfen ist. Das wiederum ist der Fall, wenn in dem Betrieb, in dem Sie arbeiten merh als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit tätig sind.
Jedenfalls ergibt sich aus vorstehendem, dass Sie in Ihrem konkreten Fall sich nicht mit Erfolg drauf berufen können, dass Sie sowieso betriebsbedingt gekündigt wörden wärem.
2. gesundheitliche Gründe
Gesundheitliche Gründe können auf jeden Fall wichtig sein. Dabei sollte aber zunächst versucht werden, diese Gründe durch ein milderes Mittel als durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu erreichen. Ob das in Ihrem Betrieb möglich ist oder nicht, dazu fehlt jeglicher Vortrag. Denkbar wäre die Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz, an dem Sie eine leichtere Tätigkeit ausüben könnten.
Dennoch haben Sie aber mit dem Grad Ihrer Behinderung, der Krebserkrankung, und der psychologischen Erkrankung in Folge der Krebserkrankung drei gewichtige Gründe, die den Abschluss eines Aufehbungsvertrages rechtfertigen dürften. Aus hiesiger Sicht dürften Sie damit einer Speerzeit entgehen.
Unter der Frage zu 1. stellen Sie die betriebliche Situation kurz dar, und schildern, warum es zum Wegfall des Arbeitsplatzes gekommen wäre. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen konkret mit Kündigung gedroht hat, schildern Sie auch dies.
Daneben schildern Sie ihre gesundheitliche Situation ( Grad der Schwerbehinderung, Krebserkrankung, psychische Erkrankung als Folge der Krebserkrankung). Eine Formulerung kann wie folgt aussehen:
Mein Arbeitgeber hat mir den Wegfall meines Arbeitsplatzes aus betriebsbedingten Gründen mitgeteilt. Er teilte mir, dass es zum Asspruch einer betriebsbedingten kündigung kommen würde, wenn ich keinen Aufhebungsvertrag schließe. Zudem bin ich auch gesundhetlich nicht mehr in der Lage, meinen Beruf auszuüben. Neben einen Grad der Schwerbehinderung von 70 Prozent trat im Januar 2005 eine Krebserkrankung bei mir auf. Als Folge dieser Krebserkrankung musste ich mich in psychologische Behandlung begeben, die bis heute andauert. Eine Besserung meines gesundheitlichen Zustandes ist nicht in Sicht.
Die Frage zu 4. können Sie prinzipiell identisch beantworten - auch wenn der Wegfall des Arbeitsplatzes wie oben gezeigt - keinen wichtigen Grund darstellt. Es kann ja sein, dass die Agentur für Arbeit dies anders beurteilt. Die Schwerbehinderung und Erkrankungen sollten Sie mit entsprechenden ärztlichen Attesten belegen.
Ob eine Sperrzeit verhängt wird, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Eine Garantie, dass Sie keine Sperrzeit erhalten kann Ihnen somit niemand geben. Insbesondere Ihre Krankheiten sprechen aber gegen die Verhängung einer Sperrzeit.
Ich hoffe, dass Ich Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte und stehe Ihnen gern im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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