Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn die Fahrerlaubnis aufgrund eines Gerichts entzogen worden ist (siehe auch § 69 StGB
), dann haben Sie eine Mindestsperre von 6 Monaten, wobei der Antrag bereits drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden darf.
Ebenso verhält es sich, wenn die Verwaltungsbehörde Ihnen den Führerschein entzogen hat.
Wenn diese eine Sperrfrist festgesetzt hat, ist der Antrag auf Neuerteilung drei Monate zuvor zulässig.
Andernfalls können Sie den Antrag jederzeit stellen, wobei Sie die MPU bereits jetzt absolvieren können, auch wenn Sie ggf. eine Sperrzeit besitzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Salzwedel, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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also müssen zwischen Entzug und Neuerteilung IMMMER mindestens 6 Monate liegen?
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einem Entzug nach § 69 StGB
ist das Mindestmaß immer mindestens 6 Monate (§ 69a Absatz 1 StGB
).
Wenn sich für Sie weitere Fragen ergeben sollten, können sie mich auch direkt per email anschreiben.
Mit freundlichem Gruß
Salzwedel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe aber davon aus, dass Ihnen der Führerschein nicht durch ein Strafurteil entzogen worden ist, sodass § 2a StVG
Anwendung findet.
Ist die Fahrerlaubnis daher deswegen entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.
Das heißt, dass Sie den Antrag bereits jetzt stellen können, die Wiedererteilung des Führerscheins jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Führerscheinabgabe erfolgen wird, auch wenn eine positive MPU vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt