Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gibt es eine Frist bis zu der die Wohnung verkauft sein muss, damit keine Spekulationssteuer anfällt. Zählt der Leerstand zur Eigennutzung und wie lange?
Eine gesetzliche oder in der Praxis der Finanzverwaltung als unschädlich angesehene Frist bzgl. der Leerstand der Wohnung vor oder nach der Selbstnutzung gibt es nicht. Im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
Bonn, 5. Oktober 2000
- Dienstsitz Bonn -
IV C 3 - S 2256 - 263/00
die die Finanzverwaltung anwendet, heißt es:
„Ein Leerstand vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist unschädlich, wenn er mit der beabsichtigten Nutzung des Wirtschaftsguts zu eigenen Wohnzwecken in Zusammenhang steht. Dies gilt auch für einen Leerstand zwischen Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und Veräußerung des Gebäudes, wenn der Steuerpflichtige die Veräußerungsabsicht nachweist;…..
Ein Leerstand zwischen Beendigung der Selbstnutzung und Veräußerung ist
unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Beendigung der Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken
genutzt wurde".
D.h., entweder Sie verkaufen die Wohnung 2018 (Datum des Kaufvertrages zählt), ohne dass Sie Veräußerungsabsichten für die Zeit des Leerstandes nachzuweisen brauchen oder Sie verkaufen später, dann müssen Sie die Veräußerungsabsichten (Auftrag an den Makler ausreichend) nachweisen. Bei diesen 2 Konstellationen ist der Leerstand unschädlich auf eine unbestimmte Zeit. Allerdings ist es so, dass die Nachweisanforderungen der Finanzverwaltung bzgl. der Veräußerungsabsicht mit der Zeit strenger werden. Damit meine ich, wenn man nach 3 jahren des Leerstandes immer noch behauptet, es gibt keinen Käufer, verlangt die Finanzverwaltung schon nähere Angaben, warum.
Wenn Sie das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen haben wollen, kann ich Ihnen per E-Mail senden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die rechtsverbindliche schnelle Antwort. Bitte senden sie mir das Schreiben des BMF zu
Danke
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