Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Sparkonto in Wohlverhaltensphase erlaubt?

31. August 2022 09:23 |
Preis: 30,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von


10:21

Darf man nach neuem Insolvenzrecht auf einem Sparkonto sparen, wenn man in der Wohlverhaltensphase ist? Habe bei einer Bank ein P-Konto und ein Sparkonto.

Würde mich über eine kurze Antwort sehr freuen.

MfG

31. August 2022 | 09:54

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter anderem aus § 295 InsO ergibt sich, dass während der Wohlverhaltensperiode nicht mehr alle Einkünfte und Vermögensgegenstände pfändbar sind, sondern nur die dort genannten.

Zitat:
§ 295 - Obliegenheiten des Schuldners
Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5. keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.


Da die Sparbeträge auf dem Einkommen beruhen, welches bereits der Pfändung unterworfen war dürfen diese daher nicht doppelt gepfändet werden, sondern Sie dürfen diese Gelder entsprechend anlegen bzw. ansparen.


Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 31. August 2022 | 10:06

Hallo,

danke für Ihre Antwort. Ich bin unterhalb der Pfändungsgrenze und ich frage mich, WIE ich sparen darf? Ich habe bei einer Bank ein P-Konto und ein Sparkonto mit einer Karte, wo ich am Einzahler Geld einzahlen kann. Ich frage mich, ob ich dieses Sparkonto bei der Bank, wo auch das P-Konto geführt wird, nutzen kann, um mir was auf Seite zu tun, damit ich nie mehr in die Schuldenfalle laufe, wenn mal Geld benötigt wird.

Würde mich über eine weitere Antwort freuen.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. August 2022 | 10:21

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

wenn noch aus der Zeit vor der Insolvenz Pfändungen bei der Bank bestehen ist es nicht ratsam das Sparkonto dort zu nutzen. Da solche Pfändungen mindestens bis zum Ende des Verfahrens (dieses könnte ja abgebrochen werden) aufrecht bleiben wäre das Geld dann gesperrt und Sie müssten schlimmstenfalls nach der Insolvenz noch eine Pfändungsschutzklage erheben.

Besser wäre es also das Geld dann bei einer anderen Bank anzusparen, ggf. mit einer Prepaid Kreditkarte.

Soweit es nur die Pfändung durch den Verwalter gibt, sollten diese entweder ab Beginn der Wohlverhaltensperiode schon aufgehoben sein, zumindest aber sollte der Verwalter eine Freigabe für das Sparkonto erteilen.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

ANTWORT VON

(849)

Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Insolvenzrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Immobilienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119054 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER