Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Während der Wohlverhaltensphase dürfen Sie ein selbständiges Gewerbe ausüben.
Sie müssen in diesem Fall das pfändbare Netto-Einkommen an den Treuhänder abführen, dass Sie erzielen würden, wenn Sie ein angemessenes Anstellungsverhältnis eingegangen wären (§ 295 Abs. 2 InsO
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Neumann,
gilt diese Regelung(§ 295 Abs. 2 InsO
) tatsächlich auch für ein Nebengewerbe. Im Hauptberuf bin ich als Systemadministrator angestellt und werde da auch entsprechend gepfändet. Die Rechtsgrundlage spricht von "selbstständiger Beschäftigung". Ist damit nicht eine selbstständige Hauptbeschäftigung gemeint?
mfG
Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 295 Abs. 1 Satz 1 InsO
sind Sie während der Wohlverhaltensphase verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Ausreichend ist die Ausübung einer Vollzeittätigkeit (40-Std.-Woche). Ferner muss die Erwerbstätigkeit Ihren beruflichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen sowie Ihrem Ausbildugs- und Qualifikationsstand entsprechen.
Wenn Ihre Haupttätigkeit als Arbeitnehmer diesen Kriterien entspricht, kommen Sie Ihrer Obliegenheit nach. Das Einkommen aus selbständiger Nebentätigkeit fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO
.
§ 295 Abs. 2 InsO
gilt nur insoweit, als die selbständige Täigkeit eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ersetzt. Dies ist aber auch dann der Fall, wenn die Tätigkeit als Arbeitnehmer weniger als 40 Stunden pro Woche beträgt. Dann muss die Differenz zu einem Einkommen, das bei einer 40-Std.-Woche erzielt werden kann, aus den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit anteilig nach § 295 Abs. 2 InsO
ergänzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Neumann
Rechtsanwalt