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Nebengewerbe in der Wohlverhaltensphase

| 19. August 2013 20:39 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Was ist zu beachten, wenn man in der Wohlverhaltsensphase einer Privatinsolvenz ein EDV-Dienstleistungsgewerbe eröffnen will?

Während der Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz ist es grundsätzlich möglich, ein Gewerbe zu eröffnen allerdings muss man in diesem Fall das pfändbare Netto-Einkommen an die Treuhänder abführen, dass man erzielen würden, wenn man ein angemessenes Anstellungsverhältnis eingegangen wären

Ich bin zur Zeit in der Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz.
Nächstes Jahr wäre ich fertig. Jetzt würde ich gerne EDv-Dienstleistung als Nebengewerbe anmelden. Wie sieht es da mit der Pfändung aus und was habe ich zu beachten.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Während der Wohlverhaltensphase dürfen Sie ein selbständiges Gewerbe ausüben.

Sie müssen in diesem Fall das pfändbare Netto-Einkommen an den Treuhänder abführen, dass Sie erzielen würden, wenn Sie ein angemessenes Anstellungsverhältnis eingegangen wären (§ 295 Abs. 2 InsO ).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 20. August 2013 | 19:53

Sehr geehrter Herr Neumann,

gilt diese Regelung(§ 295 Abs. 2 InsO ) tatsächlich auch für ein Nebengewerbe. Im Hauptberuf bin ich als Systemadministrator angestellt und werde da auch entsprechend gepfändet. Die Rechtsgrundlage spricht von "selbstständiger Beschäftigung". Ist damit nicht eine selbstständige Hauptbeschäftigung gemeint?

mfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. August 2013 | 21:20

Sehr geehrter Fragesteller,

nach § 295 Abs. 1 Satz 1 InsO sind Sie während der Wohlverhaltensphase verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Ausreichend ist die Ausübung einer Vollzeittätigkeit (40-Std.-Woche). Ferner muss die Erwerbstätigkeit Ihren beruflichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen sowie Ihrem Ausbildugs- und Qualifikationsstand entsprechen.

Wenn Ihre Haupttätigkeit als Arbeitnehmer diesen Kriterien entspricht, kommen Sie Ihrer Obliegenheit nach. Das Einkommen aus selbständiger Nebentätigkeit fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO .

§ 295 Abs. 2 InsO gilt nur insoweit, als die selbständige Täigkeit eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ersetzt. Dies ist aber auch dann der Fall, wenn die Tätigkeit als Arbeitnehmer weniger als 40 Stunden pro Woche beträgt. Dann muss die Differenz zu einem Einkommen, das bei einer 40-Std.-Woche erzielt werden kann, aus den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit anteilig nach § 295 Abs. 2 InsO ergänzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,
Neumann
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. August 2013 | 16:13

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