Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Den von Ihnen geschilderten Sachverhalt verstehe ich dahingehend, dass Ihr Insolvenzverfahren bereits aufgehoben und ein Treuhänder für die Wohlverhaltensphase bestellt wurde.
Grundsätzlich sind vom Insolvenzbeschlag sämtliche pfändbaren Vermögensgegenstände eines Insolvenzschuldners betroffen, §§ 35
, 36 InsO
. Dieser Insolvenzbeschlag endet jedoch mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. In Ihrem Fall wirkt der Insolvenzbeschlag somit nicht fort.
Für die an die Verfahrensaufhebung anschließende Wohlverhaltensphase sieht der Gesetzgeber keinen neuen Insolvenzbeschlag oder ähnliches vor. Lediglich die pfändbaren Einkommensbestandteile sind an den dann bestellten Treuhänder abzuführen; Rechtsgrundlage hierfür ist aber die von Ihnen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung abgegebene Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO
. Weitere vermögensrechtliche Einschränkungen bestehen nicht.
Ferner bestehen Obliegenheiten des Insolvenzschuldners nach § 296 InsO
, deren Verletzung eine Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen können. Die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist aber insoweit „freiwillig", als die Entscheidung über deren Erfüllung nicht beim Treuhänder liegt. Die wichtigste vermögensrechtliche Obliegenheit stellt die Herausgabe der Hälfte von erhaltenen Erbschaften nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO
dar. Eine Herausgabeobliegenheit hinsichtlich erzielter Spekulationsgewinne sieht das Gesetz dagegen nicht vor.
Zusammengefasst müssen Sie die Gewinne aus Börsenspekulationen weder dem Treuhänder melden, noch diese ganz oder teilweise an den Treuhänder abführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
2. Mai 2014
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09:15
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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