Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten möchte:
1. Widerruf der Restschuldbefreiung
Gem. § 303 InsO kann in diesem Fall grds. auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung widerrufen werden, da M gegen die Obliegenheit zur Angabe und hälftigen Herausgabe der Erbschaft gem. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO verstoßen hat.
Der Antrag kann nur von einem Insolvenzgläubiger (nicht dem Insolvenzverwalter) gestellt werden. Einer der Insolvenzgläubiger muss also nachträglich von der Erbschaft erfahren haben. Die Frist beträgt gem. § 303 Abs. 2 InsO 1 Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung über die Rechtskraftbefreiung, hier also voraussichtlich bis Januar 2019. Der Insolvenzgläubiger muss glaubhaft machen, dass er durch das Verschweigen der Erbschaft benachteiligt wurde und er vorher von der Erbschaft keine Kenntnis hatte. Zudem muss M vorsätzlich gehandelt haben.
2. Folgen des Widerrufs
Sollte es zu einem Widerruf kommen, fällt die Restschuldbefreiung gem. § 301 InsO weg. Damit können die Insolvenzgläubiger, aber auch Gläubiger die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben, wieder gegen M vollstrecken. Sollte das Grundstück dann noch im Eigentum von M stehen, kann es über eine Zwangssicherungshypothek zu einer Zwangsversteigerung kommen. Der Erlös ist dann an die Gläubiger auszukehren.
Darüber hinaus kann es grds. zu Schadensersatzforderungen der Gläubiger kommen, wenn diese nun weniger erhalten als sie bei der ursprünglichen Verteilung erhalten hätten.
Allerdings lebt durch den Widerruf der Restschuldbefreiung allein das Insolvenzverfahren nicht wieder auf. Vielmehr entspricht die Situation nun einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohne Restschuldbefreiung. (Uhlenbruck/Sternal InsO § 303 Rn. 38).
Damit hat grds. auch der Insolvenzverwalter keine Rolle mehr. Es kommen lediglich die Restforderungen der Gläubiger zum Tragen. M wird damit wieder wie ein regulärer Schuldner behandelt.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Zitat:"Im Widerrufsverfahren entdecktes Vermögen, das im Insolvenzverfahren zur Insolvenzmasse oder im Restschuldbefreiungsverfahren zu dem zu verteilenden Vermögen gehört hätte, ist im Wege einer Nachtragsverteilung an die Gläubiger auszukehren. Hat der Schuldner mit der Obliegenheitsverletzung, die zu dem Widerruf der Restschuldbefreiung geführt hat, eine vorsätzliche Schädigung begangen, kann grds. zusätzlich ein Schadenersatzanspruch gegen den Schuldner bestehen. Anders als bei Obliegenheitsverletzung nach § 303 Abs. 1 muss bei einer Haftung aus § 826 BGB der Schaden mit von dem Vorsatz erfasst sein. Rechtsfolge der vorsätzlichen Schädigung ist ein Anspruch auf Ersatz des dem jeweiligen Gläubiger individuell entstanden, nachgewiesenen Schadens. Das sind die dem Gläubiger bei der Verteilung entgangenen Beträge. Für die Schadenshöhe ist von der Vermögenslage, bei der die Obliegenheit zu erfüllen gewesen wäre und nicht von der Vermögenslage, die bei Widerruf der Restschuldbefreiung vorgelegen hat, auszugehen." (MüKoInsO/Stephan InsO § 303 Rn. 35)
3. Weitere Schritte
Wie Sie selbst erkennen, besteht für M nun das Risiko, dass die Erbschaft nun bekannt wird. Das Grundbuchamt macht hier üblicherweise von sich aus keine Meldungen oder Abfragen. Dennoch kann es sein, dass das Insolvenzgericht oder die Gläubiger auf Umwegen von der Erbschaft erfahren und dann vollstrecken.
Da die Obliegenheitsverletzung bereits eingetreten ist, muss M sich nun nach der Restschuldbefreiung nicht zwingend selbst "ans Messer liefern" und eine Anzeige machen. Durch ein Verschweigen manifestiert sich zwar die Rechtswidrigkeit, jedoch dürfte - sofern das Grundstück nicht schlagartig an Wert verliert - allein dadurch keine weitergehende Gläubigerbeeinträchtigung erfolgen. Allerdings laufen bei einem Widerruf der Restschuldbefreiung die Zinsen weiter, die dann ggf. beglichen werden müssen.
Es ist daher grds. vertretbar, zunächst abzuwarten und die Jahresfrist verstreichen zu lassen. Danach kann die Restschuldbefreiung nicht mehr angefochten werden. Ggf. kann dann noch separat Schadensersatz eingeklagt werden, jedoch dürfte hier bereits Verjährung eingetreten sein.
Um jedoch wesentliche Konsequenzen im Fall eines Widerrufs zu vermeiden, rate ich innerhalb der Jahresfrist davon ab, die Immobilie freihändig zu verkaufen. Sollte dies dennoch erfolgen (z.B. weil J auf einen Verkauf drängt oder sogar die Zwangsversteigerung einleitet), sollte der Erlös liquide gehalten werden um ggf. die Hälfte auskehren zu können falls es zum Widerruf kommt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Dr. Tim Greenawalt