Sehr geehrter Fragesteller,
gemäss § 528 BGB
können Schenkungen bei Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden. Dieser Ansprüch geht bei Bedürftigkeit auf den Träger der Sozialleistung über, der dann - auch gegen den Willen des Schenkers - die Schenkung zurück fordern kann.
Der Rückgabeanspruch ist gem. § 529 BGB
ausgeschlossen, wenn
- der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (ist hier wohl nicht gegeben)
- seit der Schenkung bis zum Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre verstrichen sind (ebenfalls nicht gegeben)
- wenn der Beschenkte unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben ohne dass sein Unterhalt oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten gefährdet sind (hier könnte man einhaken)
- Gem. § 534 BGB
können außerdem Pflicht- und Anstandsschenkungen nicht zurückgefordert werden.
Konkret auf Ihren Sachverhalt zugeschnitten bedeutet dies:
Sie liegen - wie Sie selbst abgeklärt haben - unter dem Selbstbehalt, müssen also aus Ihrem Einkommen keinen Unterhalt für Ihren Vater leisten.
Ihr derzeitiges Vermögen stellt ebenfalls Schonvermögen dar, es wird für die Tilgung der aus dem Hauskauf resultierenden Verbindlichkeiten auch kurzfristig benötigt.
Weder Einkommen noch Vermögen Ihrer Ehefrau spielen bei diesem Umfang eine Rolle, Ihre Ehefrau ist Ihren Eltern gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet.
Der Ihnen vor ca. 7,5 Jahren überlassene Betrag stellt nach Ihren Angaben keine Schenkung dar, sondern einen vorzeitigen Erbausgleich. Ich gehe davon aus, dass es hierzu entsprechende Unterlagen gibt und zwar nicht darüber, wie Sie den Betrag verwandt haben, sondern eine Vereinbarung über den Erbausgleich.
Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Sozialamt hier eine Schenkung annehmen, so dass Sie (ebenso wie Ihre Tochter) bei einer Rückforderung gemäss § 529 BGB
argumentieren müßten, dass eine Rückgabe ohne Gefährdung des eigenen Unterhaltes nicht möglich ist.
Ob diese Beträge noch als Pflicht- und Anstandsschenkung zu werten sind, bezweifele ich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier weiterhelfen. Sollte tatsächlich eine Rückforderung erklärt werden, rate ich Ihnen, hiergegen Widerspruch einzulegen und einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft nur eine erste Orientierung darstellen kann. Insbesondere wird für die Bewertung der in 16 Monaten vorliegende Sachverhalt und die dann aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation ausschlaggebend sein. Diese Auskunft erfolgt also unter dem Vorbehalt, dass diese Situation dann noch in dieser Form gegeben ist.
Mit freundlichem Gruss
RAin Lausch
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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Sehr verehrte Frau Lausch,
danke für Ihre rasche und präzise Auskuft. Eine Anschlußfrage hierzu möcht ich allerdings noch stellen.
Sollte der Fall eintreten, dass meine Tochter das geschenkte Geld in Höhe von 5000 € an das Sozialamt zurückzahlen muß, wie verhält es sich dann auf das von meinem Vater zugelassene Auto?
Er ist faktisch gesehen immer noch Eigentümer (Halter) dieses PKWs, auch wenn meine Tochter dieses Fahrzeug erworben hat ( Rechnung auf ihren Namen ausgestellt) und den Unterhalt (Versicherungsabbuchung von ihrem Konto)bestreitet. Hat das Sozialamt einen Anspruch auf die Veräußerung (Zeitwert) des PKWS?
Sehr geehrter Fragesteller,
Eigentümerin des Fahrzeuges ist durch Rechnung nachweisbar ihre Tochter. Ob diese verpflichtet wäre, das Fahrzeug zu veräußern, um die Schenkung zu erstatten, ist eine Frage des Einzelfalles, die im Rahmen dieser Beratung leider nicht abschließend beantwortet werden kann. Es wird hier u.a. auf den aktuellen Fahrzeugwert ankommen, d.h. ob das Fahrzeug zum angemessenen Eigenbedarf Ihrer Tochter gehört. Wenn Ihre Tochter Führerschein und Fahrzeug aus der Schenkung finanziert hat, denke ich nicht, dass das Fahrzeug vom Wert her unangemessen ist.
Mit freundlichem Gruss
RAin Lausch