Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Sie Erbe geworden sind, dann sind Sie nach § 1968 BGB
verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen. Diese sind auch grundsätzlich aus dem Nachlass zu bezahlen. Als Erbe sind Sie berechtigt über den Nachlass zu verfügen und den Betrag vom Konto der Erblasserin zu entnehmen.
Ein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber den Erben wird nicht geltend gemacht, soweit der Wert des Nachlasses unterhalb der Freibetragsgrenze von 2.292,- € (dreifacher Grundbetrag nach §§ 102
, 85 SGB XII
) liegt. Hierbei sind die Beerdigungskosten vorher zu berücksichtigen.
Insofern ist nicht auszuschließen, dass das Sozialamt ggf. eine teilweise Kostenerstattung begehren könnte. Die Erbenhaftung ist auf den Nachlass beschränkt und verjährt nach drei Jahren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
kann denn das sozialamt jetzt keine forderungen bzgl. nachträglicher übernahme der heimkosten stellen ? und
können wir von dem gesamtvermögen in höhe von ca. 5700 €
(3000 dispo, 2000 sterbegeldversicherung, 700 taschengeldkonto)
die beerdigung (ca. 5500 ) bezahlen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Grundsätzlich hat das Sozialamt die Möglichkeit, die Erben wegen der in der Vergangenheit übernommenen Heimkosten von den Erben eine Kostenerstattung zu verlangen (§ 102 SGB XII
).
Wie ich in meiner ersten Antwort schrieb, begrenzt sich die Haftung der Erben allerdings auf den Nachlass (die Erben haften also nicht mit Ihrem persönlichen Vermögen). Hierneben wird ein in Anspruch auf Kostenersatz gegenüber den Erben nicht geltend gemacht, soweit der Wert des Nachlasses unterhalb der Freibetragsgrenze von 2.292,- € (dreifacher Grundbetrag nach §§ 102
, 85 SGB XII
) liegt oder eine Beanspruchung für die Erben eine besondere Härte darstellen würde.
Von dem Nachlass können aber zunächst die Bestattungskosten bezahlt werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Dispo kein positives Vermögen darstellt, sondern einen Kreditrahmen. Bei der Nachlassbewertung ist dieser nicht mit einzurechnen, so dass dieser vorliegend wohl lediglich 2.700 Euro beträgt.
Die Geltendmachung der Kostenerstattung seitens Sozialamtes ist daher unwahrscheinlich.