Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für Ihren Fall einschlägig ist § 1680 Abs. 1 BGB
, der wie folgt lautet:
Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
Im Fall Ihres Todes erhält also der Vater Ihres Kindes kraft Gesetzes automatisch das alleinige Sorgerecht. Eine Möglichkeit, diese Rechtsfolge zu umgehen, indem Sie z.B. in einem Testament erklären, dass Ihre Eltern an Ihre Stelle treten sollen, gibt es nicht. Allein dann, wenn der Kindsvater die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann (etwa weil er weit weg wohnt), kann für Ihr Kind ein Vormund oder ein Pfleger bestellt werden. Dies ist Sache des Jugendamtes und des Familiengerichts und kann von Ihnen kaum beeinflusst werden. Sie können - z.B. in einer sog. "Patientenverfügung" - nur Wünsche hinsichtlich der Person des Vormunds bzw. Pflegers äußern.
Gemäß § 1678 Abs. 1 BGB
gilt Entsprechendes für den Fall, dass Sie wegen einer schweren Erkrankung o.Ä. das Sorgerecht nicht ausüben können.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine günstigere Auskunft geben kann. Das Gesetz privilegiert nun einmal die bisherigen Inhaber des Sorgerechts in der oben beschriebenen Weise. Trotzdem hoffe ich, dass ich Ihnen wenigstens weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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