Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist es tatsächlich rechtens, dass ich meine bisher allein erziehende Partnerin zwar ehelichen und mit ihr zusammen ein Familienleben führen darf, aber das Sorgerecht für die angenommenen Kinder bekomme ich nicht, das heißt beim Arzt und beim Elternabend darf nicht ich mitkommen und mitentscheiden, sondern der Kindsvater ?
Ich möchte zur Beantwortung Ihrer Frage zwei denkbare Konstellationen unterscheiden. Es ist möglich, dass Ihre Partnerin das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder behält. Denkbar ist allerdings auch, dass dem Kindesvater ein Teil des Sorgerechts mit übertragen wird.
Im ersten Falle, nämlich wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht behält, erlangen Sie mit Eheschließung ein sogenanntes "kleines Sorgerecht" (§ 1687b BGB
). Als Ehegatte der allein sorgeberechtigten Mutter hätten Sie neben dieser dann die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Eine solche Angelegenheit wäre z.B. die von Ihnen angesprochene Teilnahme an Elternabenden oder die zur Behandlung leichterer Erkrankungen notwendigen Arztbesuche.
Sollte das Gericht dem Kindesvater die Mitsorge übertragen, dann hängt die Rechtslage davon ab, ob das Kind weiterhin bei Ihrer Partnerin und Ihnen wohnen wird, wovon ich nach Ihrer Schilderung (der Kindesvater soll das Kind nur im Rahmen von Umgangskontakten treffen) ausgehe.
In diesem Falle erlangen Sie das angesprochene kleine Sorgerecht zwar nicht. Jedoch hat in diesem Fall Ihre Partnerin die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 BGB
). Es kann der Mutter auch nicht verwehrt werden, Ihnen die Wahrnehmung solcher Befugnisse zu übertragen.
Die Entscheidung über alltägliche Angelegenheiten verbleibt somit in beiden Fällen bei Ihnen und Ihrer Partnerin oder bei Ihrer Partnerin allein. Eine alltägliche Angelegenheit liegt grob gesagt vor bei häufig vorkommenden Situationen, die eine Entscheidung im Interesse des Kindes erfordern. Beispielsfälle wären Entscheidungen über Urlaubsreisen, Besuche bei Großeltern, Abholen des Kindes von der Schule und ähnliches. In diesen Fällen hätte der Kindesvater trotz Übertragung der gemeinsamen Sorge kein Mitspracherecht, sofern das Kind bei
Ihnen lebt.
Anders ist die Rechtslage bei Angelegenheiten, die für das Kind eine erhebliche Bedeutung haben (z.B. Einwilligung in medizinische Operationen, Wahl der Schule, Schulwechsel und Vergleichbares). Hierüber entscheidet die Mutter allein, solange ihr die Alleinsorge zusteht. Wenn das Gericht, wie von Kindesvater angestrebt, das gemeinsame Sorgerecht anordnet, dann müssen Ihre Partnerin und der Kindesvater über solche wichtigen Angelegenheiten in Zukunft gemeinsam entscheiden.
2. Gibt es irgendeinen anderen Weg über eine Adoption bspw. ?
Es besteht über die genannten Mitentscheidungsbefugnisse in alltäglichen Angelegenheiten hinaus für Sie leider keine Möglichkeit, gegen den Willen des biologischen Vaters ein volles Sorgerecht für das Kind zu erlangen. Eine Adoption scheidet aus, da zur Annahme eines Kindes die Einwilligung beider Eltern, also auch des Kindesvaters, nötig wäre § 1747 BGB
).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und möchte Sie abschließend noch darauf hinweisen, dass die von mir erteilte Auskunft ausschließlich auf Ihren Angaben beruht. Es handelt sich um eine erste rechtliche Einschätzung, die eine vollumfängliche Prüfung des Sachverhaltes nicht ersetzen kann.
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
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