Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soll der Angeklagte die Strafe annehmen oder ist es sinnvoll dagegen Einspruch einzulegen und evtl. die Hauptverhandlung mit einem Anwalt vertreten zu lassen?
Grundsätzlich tritt keine Verböserung ein, da Sie immer den Einspruch gegen den Strafbefehl noch zurücknehmen können. Dann zahlen Sie die 30 TS a 35 EUR.
Allerdings werden Sie die Tagessatzhöhe nicht mindern können (Ihr Einkommen ist ja höher als angenommen). Die Tagessätze von 30 sind auch absolut angemessen, auch da wird - außer Freispruch - wenig Spielraum.
Es könnte jeder aus dem Haus bestellt haben. Oder könnte das als Schutzbehauptung gewertet werden?
Vorsicht vor der falschen Verdächtigung anderer. Natürlich können Sie sagen, Sie waren das nicht. Natürlich muss dann der Staat Ihnen nachweisen, dass Sie das waren bzw. keiner der anderen, aber es kann auch sein, wenn dann alle Hausbewohne geladen werden und aussagen, dass diese das nicht waren, Sie mit der Behauptung scheitern.
Der Angeklagte (Anfang 30) wurde vor ca. 12 Jahren zu einer Jugendstrafe wegen geringem Cannabis-Erwerb mit ca. 30 Sozialstunden schon einmal verurteilt. Könne die Gerichte/ Staatsanwalt dies mit einbeziehen? Ist das überhaupt noch sichtbar für ein Gericht oder Staatsanwalt?
Sonst gibt es keine Vorstrafen etc.
Es steht für die Staatsanwaltschaft noch im Register, wird aber wohl nicht negativ gewertet werden - das wäre schon längst passiert - dann hätten Sie keine Strafbefehl bekommen (i.d.R. nur für geringe Strafen und Ersttäter) oder eine höhere Strafe (Strafschärfung Wiederholung/Einschlägig vorbestraft)
Wie sehen ähnliche Fälle aus? Gibt es Erfahrungen dort mit Hinblick auf Freispruch/Strafminderung etc.?
Leider ist jeder Fall individuell zu betrachten. Aber wie bereits eingangs beschrieben, würde eine Strafe unter 30 TS schwer zu erreichen sein. Ein Freispruch noch schwerer (siehe Heranholung der Zeugen des Hauses durch das Gericht).
Sie können die Strafe nur durch ein Geständnis und den Gang zur Drogenberatungsstelle ggf. auf 20 TS mindern. Dann würden Sie 300 EUR sparen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ein paar Verständnisfragen wären da noch:
Es könnte jeder aus dem Haus bestellt haben. Oder könnte das als Schutzbehauptung gewertet werden?
Vorsicht vor der falschen Verdächtigung anderer. Natürlich können Sie sagen, Sie waren das nicht. Natürlich muss dann der Staat Ihnen nachweisen, dass Sie das waren bzw. keiner der anderen, aber es kann auch sein, wenn dann alle Hausbewohner geladen werden und aussagen, dass diese das nicht waren, Sie mit der Behauptung scheitern.
->Es müsste ja kein anderer verdächtigt werden. Müsste dann die Staatsanwaltschaft nicht trotzdem nachweisen, dass der Angeklagte die Sendung bestellt hat? Und wie steht es dann mit dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten"? Wäre da nicht ein Freispruch realistische?
Bitte beantworten Sie noch die von mir ursprünglich genannte Frage:
->Wichtig wäre ein Freispruch bzw. der Eintrag im Bundeszentralregister zu vermeiden und die Benachrichtigung an die Führerscheinstelle.
Wird die Führerscheinstelle so oder so informiert (von der Polizei?) oder ist das abhängig vom Urteil des Gerichts? Wie wäre das bei einem Freispruch vs. Annehmen des Strafbefehls.
Vielen Dank.
->Es müsste ja kein anderer verdächtigt werden. Müsste dann die Staatsanwaltschaft nicht trotzdem nachweisen, dass der Angeklagte die Sendung bestellt hat? Und wie steht es dann mit dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten"? Wäre da nicht ein Freispruch realistische?
Prinzipiell verdächtigen Sie einen relativ kleinen Kreis an Personen, sodass dies ggf. strafbar sein könnte. Es ist richtig, dass die nachweisen müssen, aber: die Staatsanwaltschaft wird alle (!) als Zeugen laden und dann bestehen keine Zweifel, also gilt dann auch nicht "im Zweifel...". Im Gegenteil: das Nachtatverhalten ist dann nicht mehr als positiv zu werten!
Die Führerscheinstelle bekommt eine Mitteilung von der Staatsanwaltschaft - automatisch - ob da eine Verwaltungsverfahren (unabhängig vom Strafverfahren) draus wird oder ob die das dabei beruhen lassen, obliegt alleine der Straßenverkehrsbehörde. Diese sind durchaus an ein Urteil (Freispruch oder Verurteilung) gebunden, können aber auch andere Kriterien noch prüfen.