Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer online-Anfrage teile ich Ihnen mit, dass der Anspruch Ihres Kindes auf Unterhalt gegen Sie unabhängig von dessen Aufenthaltsort bestehen wird. Dies bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch auch vom Ausland aus geltend gemacht und durchgesetzt werden kann. Denn der Umzug ins Ausland ändert nichts daran, dass Sie als der Elternteil, mit dem das Kind nicht in einem Haushalt lebt, barunterhaltspflichtig sind, solange das Kind minderjährig ist.
Im Übrigen wird sich der angemessene Bedarf Ihres in Italien lebenden Kindes nach der geltenden Düsseldorfer Tabelle richten. Ggf. kann hiervon ein prozentualer Abschlag vorgenommen werden, dessen Höhe sich z.B. nach der Verbrauchergeldparität, der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums oder nach dem Devisenkurs richtet. Für den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Kindesmutter nunmehr in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt und ggf. vollumfänglich versorgt ist.
Ich bedaure, dass ich Ihnen keine günstigere Antwort geben konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin