Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Sind mit dem Unterhaltsvorschuss meine Ansprüche abgegolten oder kann ich die Eltern des Kindsvaters

4. November 2007 20:40 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

Hallo!
Ich bin alleinerziehende Mutter eines 4-Jährigen,geschieden.Da ich nur halbtags arbeiten kann, komme ich kaum mit meinem Geld aus. Mein Ex-Mann arbeitet seit der Geburt nicht mehr und bezieht Hartz IV, obwohl er arbeiten könnte. Nebenbei arbeitet er in der Firma seines Vaters, offiziell für knapp 100 Euro und daher nicht anrechenbar, inoffiziell hat er mir des Öfteren selbst gesagt er bekommt mehr. Er geht ins Fitnesstudio und vieles mehr, das kann ich mir nicht leisten.Was kann ich tun, das macht mich echt wütend...Ich habe auch gehört dass es möglich ist seine Eltern auf Unteerhalt zu verklagen. Ich bekomme allerdings (noch) Unterhaltsvorschuß, was aber weniger ist als der zu zahlende Unterhalt. Sind damit meine Ansprüche abgegolten oder kann ich die Eltern
zum Zahlen bewegen?

Sehr geehrte Ratsuchende,

auf Grund Ihrer Angaben möchte ich Ihne die Frage wie folgt beantworten.

Grundsätzlich sollten Sie bestrebt sein einen Unterhaltstitel zu erhalten, indem der Mindestunterhalt für Ihr Kind festgesetzt wird. Ihr Ex-Mann muss seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzten, um den Mindestunterhalt für Ihr Kind sicherzustellen. Diesbezüglich muss er sich um eine angemessene Beschäftigung bemühen. Hierzu ist es erforderlich 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat zu fertigen. Die Beschäftigung für 100,00 euro monatlich im Betrieb seines Vaters ist dafür in keinster Weise ausreichend. Sonach würden Ihrem Ex-Mann ein fiktives Einkommen angerechnet, so dass der Mindestunterhalt für Ihr Kind tituliert werden kann.

Auch wenn Sie Unterhaltsvorschuss bekommen, können Sie den Differenzbetrag zwischen Unterhaltsvorschuss und Mindestunterhalt gegen den Kindesvater geltend machen.


Großeltern und Enkel gehören zum gesetzlichen Unterhaltsverband.
Demnach können Sie auch die Eltern Ihres Ex-Mannes auf Unterhalt für Ihr Kind in Anspruch nehmen.
Ob dieser Anspruch sich jedoch durchsetzten lässt, hängt von den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Großeltern ab und somit von deren Leistungsfähigkeit. Aufschluss darüber könnte ein Auskunftsverlangen Ihrerseits sein.

Ich hoffe ich konnte Ihnen in soweit behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann





Rückfrage vom Fragesteller 5. November 2007 | 17:16

Eine Nachfrage noch. Wenn sich jetzt z.B. seine Eltern bereit erklären den Unterschiedsbetrag Unterhaltsvorschuß zum Mindestunterhalt erstmal zu übernehmen, muß ich mir trotzdem einen Titel holen gegen meinen Ex-Mann?
Ich weiß ja nicht wie wichtig es ist diesen Titel auf Kindesunterhalt überhaupt zu haben. Ich dachte immer auf Unterhalt hat mein Kind sowieso Anspruch.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. November 2007 | 18:32

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen kurz wie folgt beantworten.

Selbst wenn sich seine Eltern bereit erklären, den Unterschiedsbetrag zwischen Unterhaltsvorschuss und Mindestunterhalt zu zahlen würde ich Ihnen dazu raten, einen Unterhaltstitel gegen den Kindesvater zu erwirken.
Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.

Den Anspruch auf Kindesunterhalt besteht auch ohne weiteres auf Grund der Gesetzeslage.
Der Unterhaltstitel ist nur ein Ausspruch des Ihrem Kind zustehenden Rechts, aus dem Sie dann die Zwangsvollstreckung betreiben können, also tatsächlich Geld bekommen können.

Für eine Zwangsvollstreckung ist ein Unterhaltstitel zwingend erforderlich.

Ich hoffe ich konnte Ihnen soweit helfen.

Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER