Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorschussleistungen nach dem UVG werden gezahlt, wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den angemessenen Unterhalt zu leisten.
Nach § 1 UVG ist anspruchsberechtigt, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei einem seiner Elternteile lebt. Dieser Elternteil muss ledig, verwitwet oder geschieden sein oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt leben. Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass kein oder kein regelmäßiger Unterhalt vom anderen Elternteil bezahlt wird. Der Anspruch scheitert vorliegend daran, dass Sie wieder verheiratet sind. Dies ist in § 1 Abs. 1, Nr. 2 UVG geregelt.
Der Grund hierfür ist im Zweck des Gesetzes zu sehen. Danach sollen Unterhaltsleistungen für alleinerziehende Eltern gewährt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Alleinerziehenden die finanzielle Situation grundsätzlich schwieriger ist als bei nicht alleinerziehenden Eltern. Hinzu kommen oftmals Schwierigkeiten, eine Betreuung für das Kind zu finden und gleichzeitig in Vollzeit erwerbstätig zu sein. Das UVG soll dabei durch finanzielle Hilfen unterstützend wirken. Mit der erneuten Heirat fallen diese Kriterien weg, sodass deshalb keine Leistungen mehr gewährt werden. Bedauerlicherweise bestehen keine weiteren Möglichkeiten, in solchen Situationen weiterhin Leistungen nach dem UVG zu beziehen. Der Gesetzgeber hat hier keinen Ermessensspielraum für besondere Ausnahmefälle vorgesehen. Sie werden daher versuchen müssen, direkt gegen den Vater der Kinder vorzugehen.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.
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