Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst steht fest, dass in diesem Fall US-amerikanisches Erbrecht zur Anwendung kommt, da Ihr Vater die amerikanische Staatsangehörigkeit hat und sich seine Vermögensgegenstände in den USA befinden.
Das US-amerikanische Erbrecht stellt jedoch für Abkömmlinge kein Pflichtteilsrecht bereit, wenn testamentarische Enterbung vorliegt.
Sie haben daher zumindest keinen Pflichtteilsanspruch.
Sollten Sie dennoch Nachforschungen zum derzeitigen Aufenthaltsort des Vaters anstellen wollen, würde ich dies entweder über das deutsche Generalkonsulat in New York oder über das internationale Rote Kreuz versuchen. Hier kann man Ihnen sicherlich weiterhelfen.
Eine automatische Benachrichtigung würde nur erfolgen, soweit Sie von dem Erblasser testamentarisch oder anderweitig bedacht sein würden. Ansonsten erfolgt keine Nachricht an Sie.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Zunächst einmal besten Dank. Die Adresse meines Vaters ist mir bekannt, es ist lediglich mein Wunsch, zu ihm keinen Kontakt zu haben. Ich verstehe Ihre Antwort so, dass die Benennung seiner jetzigen Frau einer Enterbung meiner Person gleichkommt. Wenn ich schon nach seinem Tode keinen Anspruch mehr auf einen Pflichtteil habe, hätte ich denn wenigstens zu Lebzeiten die Möglichkeit, die Enterbung anzufechten? Wir sind nicht zerstritten und es liegen keinerlei vernünftige Gründe für eine Enterbung vor.
Die Benennung der jetzigen Frau des Vaters in dessen Testament stellt für Sie eine Enterbung dar. Eine Enterbung kann der Vater allerdings in freiem Ermessen testamentarisch Verfügen. Ein evt. Anfechtungsrecht für die potentiellen Erben gibt es hier leider nicht. Auch müssen keine Gründe für eine Enterbung vorliegen. Der Testierende ist in seinem Willen vollkommen frei.