Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der Sichtschutzzaun gilt als bauliche Anlage, so dass die Bestimmungen der LBO Rheinland-Pfalz zu beachten sind.
Genehmigungsfreie Vorhaben sind in § 62 LBO geregelt.
§ 62 Genehmigungsfreie Vorhaben:
(1) Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen:
6. Einfriedungen, Stützmauern, Brücken, Durchlässe
a) Einfriedungen; ausgenommen sind Einfriedungen im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern,
b) Stützmauern bis zu 2 m Höhe über der Geländeoberfläche,
c) Durchlässe und Brücken bis zu 5 m lichte Weite; ausgenommen sind Überbrückungen zwischen Gebäuden,
d) Weidezäune sowie offene Einfriedungen von Grundstücken im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen; ausgenommen sind Einfriedungen in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern.
Weiter ist hier § 8 Abs. 8 LBO zu beachten:
Hiernach sind Einfriedungen und Stützmauern, die keinen Grenzabstand einhalten, außer in Gewerbe- und Industriegebieten nur bis zu einer Höhe von 2 m zulässig.
Wenn Sie die Höhe von 2 m einhalten, haben Sie also nichts zu befürchten.
"Ebenso hat dieser Nachbar zur Grundstücksgrenze einiges an Unrat zwischen seinen eigenen Sträuchern und Bäumen liegen, welches weder einen schönen Anblick noch appetitlich ist.
Kann ich dagegen vorgehen?"
Ja, hier können Sie einen Unterlassungsanspruch geltend machen.
Wenn der Nachbar in der Sache weiter Schwierigkeiten machen sollte, rege ich an, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen, um den Rechtsfrieden herzustellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth