Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vorab müssen Sie mögliche Einschränkungen und besondere Vorschriften der Gemeinde in Bebauungsplänen oder Satzungen beachten, die Sie über die Gemeinde einsehen können.
Gibt es solch besondere Vorschriften nicht, greift das Nachbarschaftsgesetz Ihres Bundeslandes, wonach die Höhe AN der Grenze nach § 11 NRG auf 1,50m begrenzt ist und auch an der gemeinsamen Grenze, nicht AUF der gemeinsamen Grenze. AUF der Grenze muss ein Einverständnis beider Nachbarn bestehen.
Diese in § 11 NRG genannte Höhe greift auch für die von Ihnen genannten waagerecht ausziehbare Einrichtung, da von dieser eben die gleiche Wirkung ausgeht, wie von konventioneller Einfriedung.
Das bedeutet für Ihre Fragen:
1.) Wie hoch darf eine Sichtschutzwand entlang dieser gemeinsamen Grenze sein, wenn diese direkt auf der Grenze aufgestellt wird ?
Sofern keine Besonderheiten durch die Gemeinde vorliegen, ist die Höhe auf 1,50 m begrenzt.
2.) Als Sonnenschutz möchten wir eine Markise, System Cubus, aufstellen. Dieses System wird gebildet aus senkrechten Pfosten in den Ecken und einem umlaufenden Rahmen in 2,50 m Höhe.
Das Tuch kann dann waagerecht ausgefahren werden. Zusätzlich sind Vertikalmarkisen möglich.
2.1 Sind Markisen dieser Art genehmigungsfrei ?
Nein, da sie 1,50m überschreiten und im ausgefahrenen Zustand dann eben die Wirkung der klassischen Einfriedung hat.
2.2 Kann dieser Rahmen entlang der gemeinsamen Grenze aufgestellt werden ?
Der Rahmen selbst wird genehmigungsfrei sein, nützt aber nichts, wenn Sie dann das System ausfahren.
2.3 Wäre eine temporär heruntergefahrene Vertikalmarkise entlang der gemeinsamen Grenze erlaubt ?
Grundsätzlich ja, da auch das Gestell genehmigungsfrei ist. Aber wenn Sie es herunterfahen, wird daraus dann wieder die Außenwirkung einer Einfriedung, sodass dann die Erlaubnis nicht besteht. Das bedeutet, Sie könnten kurzfristig die Markise ausfahren, wobei "kurzfristig" kein feststehendes Zeitmoment ist, also allenfalls ein paar Minuten erlaubft sein wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg