Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Nach § 144 Abs. 1 SGB III
ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat. Ein versicherungswidriges Verhalten ist nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
dann gegeben, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat.
Vorliegend beabsichtigen Sie Ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen und somit freiwillig auf die Anstellung zu verzichten. Dieses Verhalten ist zweifelsohne als vertragswidrig anzusehen und führt zu einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldes.
Die Sperrzeit wird sich nach § 144 Abs. 3 SGB III
auf zwölf Wochen belaufen.
Anders würde der Fall nur liegen, wenn Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit nicht verlängern würde.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
Das bedeutet wenn mich den der Arbeitgeber nun kündigen würde, hätte ich definitiv bei einer "betriebsbedingten" Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum oder kann sich da das Arbeitsamt irgendwie noch querstellen? Des Weiteren kann mich der Arbeitgeber fristgerecht während der Probezeit die ja am 31.06.07 endet kündigen, aber z.B. den Kündigungstermin auf dem 31.07.07 festlegen? Gibt es da Probleme, wg. z.B. ausserhalb der Probezeit oder ähnliches?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Im Fall einer betriebsbedingten Kündigung hätten Sie grundsätzlich nicht mit einer Sperrfrist seitens der Agentur für Arbeit zu rechnen. Dies begründet sich daraus, dass Sie nicht für Ihre Arbeitslosigkeit verantwortlich sind. Die Sperrzeit soll nur denjenigen sanktionieren, der leichtfertig sein Arbeitsverhältnis aufgibt bzw. gefährdet.
Die Arbeitsagentur wird nur dann die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigern, wenn sie erfährt, dass die betriebsbedingte Kündigung lediglich vorgeschoben ist.
Es kommt in der Regel auch nicht darauf an, ob die Kündigung innerhalb oder außerhalb der Probezeit erfolgt. Lediglich muss hierbei die Kündigungsfrist beachtet werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de