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Selbstbehalt bzw Pfändungsfreigrenzen erhöhen

15. August 2007 10:54 |
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Familienrecht


Hallo,
brauche dringend Hilfe, da mir ja scheinbar kein Anwalt helfen will oder kann. Folgende Situation: Habe bei meiner Scheidung einen Vergleich unterschrieben, nun hat sich mein Einkommen erheblich verschlechtert und einer meiner Söhne wohnt bei mir und meiner Lebensgefärtin, weiß jemand wie hoch mein Selbstbehalt für mich und meinen Sohn ist, da meine Ex Frau für Ihren Ehegattenunterhalt einen Pfändungs und Überweisungsbeschluß erwirken will. Für meinen zweiten Sohn(10) der bei Ihr lebt zahle ich Unterhalt , sie jedoch nicht da nicht leistungsfähig.Wo kann ich und wie und mit wessen Hilfe meinen SB bzw meine Pfändungsfreigrenzen erhöhen, echt wichtig weiß nun endgültig nicht weiter. Bin selbstständig.

Vielen Dank

-- Einsatz geändert am 15.08.2007 11:50:52

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihr Selbstbehalt ändert sich nicht, allerdings verringert sich Ihr (bereinigtes) Nettoeinkommen. Somit würde dann auch die Differnz zwischen Ihrem (bereinigten) Nettoeinkommen und dem Ihnen zustehenden Selbstbehalt geringer und damit müssten Sie am Ende auch weinger Unterhalt zahlen.

Dies müsste allerdings individuell für Sie durch einen Anwalt errechnet werden.

Sofern Sie nach dieser Berechnung tatsächlich weniger Unterhalt schulden, können Sie dann durch eine Abänderungsklage den zu zahlenden Unterhalt reduzieren. Dies sollte aber zeitnah erfolgen, da Ihre geschiedene Frau aufgrund des bestehenden Unterhaltstitel jederzeit gegen Sie die Zwangsvollstreckung betreiben kann.

Ferner ist zu fragen, ob sich bei Ihrer geschiedenen Frau etwas verändert hat, so dass sich Ihr Unterhaltsanspruch reduziert oder ggf. ganz entfällt. Auch dies wäre individuell zu prüfen.

Sie können eine solche Berechnung bei einem Rechtsanwalt vor Ort vornehmen lassen. Wenn Sie dies wünschen, kann ich dies allerdings auch im Rahmen einer Onlineberatung für Sie übernehmen. Zu diesem Zweck müssen Sie lediglich bei meinen Kontaktdaten auf den Punkt "Diesem Anwalt jetzt eine persönliche Beratungsanfrage schicken" klicken. Ich werden mich dann bei Ihnen melden, sobald mir Ihre Kontaktdaten übermittelt wurden.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 16. August 2007 | 11:58

Hört sich ganz gut an, aber was ist bei einem Selbstständigen das bereinigte Netto ???

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. August 2007 | 12:53

Gerne beantworte ich ihre Nachfrage wie folgt:

Ihr Einkommen ist praktisch Ihr Gewinn. Der Gewinn wird im Wege der Bilanzierung oder durch Einnahme-Übeschußrechnung ermittelt. Dieser stellt dann (nach Steuerabzug) quasi Ihr Nettoeinkommen dar.

Davon werden dann noch eine Reihe weiterer Positionen wie z.B. Vorsorgeaufwendungen, Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung, Kinderbetreuungskosten, (berücksichtigungsfähige) Schulden etc. abgezogen und man erhält das sog. "bereinigte Nettoeinkommen".

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt

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