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Selbstbehalt 1100,- bei Unterhaltspflicht ab 18J

2. April 2008 10:17 |
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Familienrecht


Beantwortet von


16:16

Hallo,
zur Zeit wird von meinem Gehalt ca. 1500,- Netto der Unterhalt für meine 17jährige Tochter in Höhe von 277,- gepfändet.
Der Titel ist nicht auf Volljährigkeit beschränkt
Im Januar 2009 wird meine Tochter 18.
Ich möchte ab Januar 2009 auf Teilzeit gehen, und der Verdienst würde sich auf ca. 1050,- reduzieren.
Muß dann noch weiter Unterhalt gezahlt werden ?

2. April 2008 | 10:37

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Grundsätzlich sind Sie zur Zahlung von Kindesunterhalt - auch über das 18. Lebensjahr hinaus - verpflichtet. Allerdings wird der Unterhalt bei volljährigen Kindern anders als bei Minderjährigen berechnet. Während bei minderjährigen Kindern ein Elternteil - meist die Mutter - Naturalunterhalt durch Betreuung leistet, kommt der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung durch Zahlung des Barunterhalts nach. In Ihrem Fall dürfte Ihre Tochter bei der Mutter wohnen, so daß Sie bislang Barunterhalt zahlen mußten.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahrs, also bei volljährigen Kindern, entfällt die Barunterhaltsverpflichtung. Statt dessen werden die Einkünfte beider Elternteile zur Unterhaltsberechnung herangezogen. D.h., wenn Ihre (geschiedene?) Ehefrau ebenfalls einer Arbeitstätigkeit nachgeht, muß das Einkommen Ihrer Ehefrau berücksichtigt werden. Die Unterhaltsberechnung erfolgt dann unter Einsatz der Einkünfte beider Ehegatten.

Soweit Sie beabsichtigen, ab Januar 2009 nur noch einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, bestehen diesbzgl. Bedenken. Grundsätzlich ist der Unterhaltspflichtige gehalten, seine Arbeitskraft voll einzusetzen, um möglichst hohen Kindesunterhalt zahlen zu können. Eine Verringerung der Arbeitszeit und damit eine Reduzierung des Einkommens muß also nicht zwangsläufig zu einer Reduzierung der Unterhaltspflicht führen. D.h., wenn Sie ab Januar 2009 einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, könnten Sie so gestellt werden, als würden Sie nach wie vor das jetzige Einkommen aus Vollzeittätigkeit erhalten. Damit würden Sie unter den Selbstbehalt fallen. Die Rechtsprechung begründet das mit der sog. Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen. Der Unterhaltspflichtige kann sich der Unterhaltspflicht nicht dadurch entziehen, daß er seine Arbeitstätigkeit aufgibt oder nur noch Teilzeit arbeitet, um sich dann auf den Selbstbehalt berufen zu können.

Welcher Unterhalt bei Eintritt der Volljährigkeit Ihrer Tochter gezahlt werden muß, kann man aufgrund Ihrer Angaben nicht berechnen. Hierzu müßte man noch weitere Informationen, wie beispielsweise das Einkommen Ihrer Ehefrau, das Einkommen Ihrer Tochter oder den beruflichen Fortgang (Ausbildung) Ihrer Tochter kennen.

Eine Abänderung des bestehenden Titels, wonach Sie zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt von 277,00 EUR verpflichtet sind, ist möglich. Hier müßten Sie eine Abänderungsklage erheben. Ob diese Klage allerdings Erfolg hat, ist aus den o.g. Gesichtspunkten zweifelhaft.

Mit freundlichen Grüßen


Gerhard Raab
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 2. April 2008 | 13:28

Hallo,
die Teilzeitbeschäftigung ist nicht so das ich das will, mein Arbeitgeber sagt aus betrieblichen Gründen soll ich ab 2009
meine Arbeitszeit auf 30 Stunden/Woche reduzieren.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. April 2008 | 16:16

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen die Arbeitszeit reduziert, bedeutet das nicht zwangsläufig, daß sich damit auch Ihre Unterhaltsverpflichtung, was die Höhe des Kindesunterhalts angeht, mindert. Die Rechtsprechung hat in vergleichbar gelagerten Fällen eine erhöhte Erwerbsobliegenheit damit begründet, daß sich der Unterhaltsverpflichtete ggfls. eine Nebenbeschäftigung, und sei es durch Austragen von Zeitungen, suchen muß, um seiner Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang nachkommen zu können.

Hier handelt es sich jedoch um Einzelfallentscheidungen, die stets am jeweiligen zu beurteilenden Fall gemessen werden müssen.

Deshalb empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Mit freundlichen Grüßen


Gerhard Raab
- Rechtsanwalt -

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