Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Hier sind zwei Punkte zu entscheiden. Es gibt einmal den Selbstbehalt, der bei der Berechnung des Unterhaltes zu berücksichtigen ist und einmal die Pfändungsfreigrenze.
- Selbstbehalt
Bei der Berechnung des Unterhaltes, hier speziell der Kindesunterhalt, wird das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Berechnung herangezogen. Dabei wird vom Einkommen das sogenannte bereinigte Einkommen errechnet.
Weiterhin ist der sogenannte Selbstbehalt zu berücksichtigen. Dies ist eine Grenze, die nicht unterschritten werden darf, also ein Mindestbetrag der Ihnen zur Verfügung stehen muss.
Der Selbstbehalt liegt – vorausgesetzt Sie sind berufstätig und die Kinder minderjährig – bei 900 € im Monat. Das heißt, das Ihnen ein Betrag von 900 € verbleiben muss.
Bei 1.124 € netto im Monat können daher 224 € monatlich für Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden.
Da hier ein Titel vorliegt, sind Sie auch verpflichtet, die titulierten 600 € monatlich zu bezahlen. Da Sie dies aber nicht können, also nicht leistungsfähig sind, sollten Sie diese der Mutter mitteilen und zunächst anbieten, monatlich den Betrag über dem Selbstbehalt, aktuell also 224 € zu zahlen.
Der Titel kann dann per Abänderungsantrag beim Familiengericht geändert werden.
- Pfändungsfreigrenze
Hier wird vom Gehalt ein Freibetrag gewährt, der im Falle einer offenen Forderung nicht gepfändet werden darf.
Ein Gläubiger kann also bei Ihnen – das Gehalt von 1.124 € und die Unterhaltsverpflichtung gegenüber 2 Kindern vorausgesetzt – einen Betrag von 0,00 €, also nichts pfänden.
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Diese Antwort ist vom 02.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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02.11.2010
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19:52
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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