Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Vorliegend sind grundsätzlich die steuerliche Bewertung des Sparbriefs und die nach dem BaföG zu unterscheiden. Steuerrechtlich ist Ihren Ausführungen zufolge von einer Zurechnung zu Ihrer Tochter auszugehen. Man kann zwar grundsätzlich in Erwägung ziehen, dass die von Ihnen gewählte „Konstruktion" eine Umgehung der steuerlichen Vorschriften darstellt. Dies müsste Ihnen jedoch nachgewiesen werden.
Zivilrechtlich stellt die Übertragung an das Kind eine Schenkung dar, sodass das Kind Eigentümer wird. Dies ist aufgrund der hohen Freibeträge schenkungsteuerlich unproblematisch. Problematisch wird in solchen Fällen dann aber in der Regel die Rückübertragung an die Eltern, da hier ggf. ein Ergänzungspfleger seitens des Familiengerichts zu bestellen ist.
Das BAföG richtet sich nach den zivilrechtlichen Zuordnungen und würde dies mithin als Vermögen Ihrer Tochter werten. Dabei hat Ihre Tochter ein Schonvermögen von 5.200 €. Die Zinseinkünfte stellen zu berücksichtigendes Einkommen nach dem BaföG dar. Bei 334 € pro Jahr sind dies jedoch lediglich knapp 28 € pro Monat, sodass die bei der Ermittlung des BaföG nicht groß ins Gewicht fallen dürfte.
Wenn Sie also bei der gewählten Konstruktion bleiben, ist eine Korrektur der Einkommensteuer (inkl. Selbstanzeige) nicht erforderlich. Es wäre lediglich eine Richtigstellung gegenüber dem BaföG-Amt erforderlich. Auch müssten Sie ggf. eine Berücksichtigung der Kapitaleinkünfte bei der BaföG-Berechnung in Kauf nehmen, was nach obigen Überlegungen aber wohl nicht viel ausmacht.
Wenn Sie sich gegenüber dem BaföG darauf berufen wollen, dass die Sparbriefe Ihnen zu zu rechnen sind, wäre in der Tat sicherheitshalber eine korrigierte Erklärung gegenüber dem Finanzamt vorzunehmen. Ich würde dies dann jedoch nicht als Selbstanzeige betiteln, um gar nicht erst die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes mit der Frage zu betrauen, sondern einfach eine Korrektur betreffenden Einkommensteuererklärung von Ihnen zu erklären. Im Ergebnis dürfte es auch maximal zu einer Nachversteuerung von ca. 84 € ( 25 % von 334 €) plus ggf. Zinsen kommen. Auch insoweit besteht kein sehr großer finanzieller Nachteil für Sie.
Entscheiden Sie einfach, welche Möglichkeit für Sie in Betracht kommt.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Fietkau,
ich habe mich dem Bafögamt gegenüber bereits darauf berufen das der Sparbrief mir zuzurechnen ist,da meine Tochter keinerlei Zahlungen aus dem Sparbrief erhalten habe und ich nur die Steuerfreibeträge meiner Tochter ausschöpfte und ich nie die Absicht hatte das Geld meiner Tochter zu überlassen.Bei dem Geldbetrag (die 334€ Zinsen waren für 2010) den ich auf den Namen meiner Tochter anlegte wäre die Rückzahlung des insgesamt ausbezahlten Bafögs wahrscheinlich.
Deshalb erklärte ich meine Kapitalerträge den Finanzamt wie schon beschrieben nach , und bekam dann per Bescheid die Ablehnung wie in frage 1 beschrieben. Bei einer dauerhaften Übertragung(Schenkung)wie von Ihnen beschrieben auf die Tochter, hätte ich nicht zu meinen Gunsten über das ganze kapital verfügen bzw.verwerten dürfen und müsste es auch nicht Rückübertragen ?
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich hatte Ihnen die betreffenden Möglichkeiten oben aufgezeigt. Beide Möglichkeiten haben Vor- und Nachteile. Leider gibt es keinen goldenen Mittelweg, sodass Sie sich für eine Möglichkeit entscheidne müssen.
MfG
Fietkau
Rechtsanwalt