Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern das Insolvenzerfahren noch läuft oder Ihnen mit Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Restschuldbefreiung gewährt wurde, darf nicht gepfändet werden. Ansonsten kann natürlich gepfändet werden und zwar so oft und so lange, bis alle noch bestehenden (titulierten) Verbindlichkeiten erfüllt sind.
Was Ihnen bei Ihrem Arbeiteinkommen mind. verbleiben muss richtet sich nach § 850 c ZPO
, den ich Ihnen diesem Text angefügt habe.
Darüber hinaus können Ihre Gläubiger je nach Ihren Vermögensverhältnissen auch Sachpfändungen, Kontopfändungen, etc. betreiben.
Ihre Frau ist Ihnen als Ehegatten grundsätzlich auch unterhaltspflichtig. Möglicherweise können in diesem Zusammenhang , je nach Einkommen und Vermögen Ihrer Frau, welches Ihren ehel. Lebensverhältnissen zugrunde liegt, diese Werte auch bei Ihnen in der Form hinzugerechnet werden, dass Ihre Frau im Wege des Familienunterhalts noch ein (pfändbares) "Taschengeld" zahlen muss.
Um solche Fragen abschließend zu klären, ist allerdings eine individuelle Beratung bei einem Kollegen vor Ort erforderlich, wozu ich Ihnen auch dringend raten würde, bevor durch Ihre Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
(1) 1Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
930 Euro 1) monatlich,
217,50 Euro 2) wöchentlich oder
43,50 Euro 3) täglich,
beträgt. 2Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l
, 1615n
des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu
2.060 Euro 4) monatlich, 478,50 Euro 5) wöchentlich oder 96,50 Euro 6) täglich,
und zwar um
350 Euro 7) monatlich,
81 Euro 8) wöchentlich oder
17 Euro 9) täglich,
für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je
195 Euro 10) monatlich,
45 Euro 11) wöchentlich oder
9 Euro 12) täglich
für die zweite bis fünfte Person.
(2) 1Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. 2Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2.851 Euro 13) monatlich (658 Euro 14) wöchentlich, 131,58 Euro 15) täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
(2a) 1Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1
des Einkommensteuergesetzes; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1
des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. 2Das Bundesministerium der Justiz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.
(3) 1Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 10 Euro, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 2,50 Euro oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 50 Cent teilbaren Betrag. 2Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(4) 1Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
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Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sind durch Bekanntmachung zu § 850c
der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493
) geändert worden:
1) 985,15 Euro; 2) 226,72 Euro; 3) 45,34 Euro; 4) 2.182,15 Euro; 5) 502,20 Euro; 6) 100,44 Euro; 7) 370,76 Euro; 8) 85,32 Euro; 9) 17,06 Euro; 10) 206,56 Euro; 11) 47,54 Euro; 12) 9,51 Euro; 13) 3.020,06 Euro; 14) 695,03 Euro; 15) 139,01 Euro.
Gem. Bek. v. 22.1.2007 I 64 bleiben die unpfändbaren Beträge für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2009 unverändert.
Meine Firma ging in die Insolvenz, ich habe keine private Insolvenz gemacht, da dies bisher auch nicht notwendig war. Die Eidesstattliche Versicherung werde ich evt. bald abgeben müssen.
Meine Frau und ich haben seit über 10 Jahren Gütertrennung. Ich besitze sozusagen nichts, so dass bei mir keine Sach- oder Kontopfändungen vorgenommen werden können.
Wie verhält es sich bei Gütertrennung, wenn meine Frau eine Firma hat und ich nur Angestellter bin. Bin ich nun für sie unterhaltspflichtig oder nicht?
Für Ihre erneute Mühe vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Eheleute sind während der Ehe auch bei Gütertrennung gegenseitig zu Unterhaltsleistungen verpflichtet und zwar zum sog. Familienunterhalt. Dementsprechend könnte Ihnen nach Ihrer Schilderung auch ein sog. Taschengeld zustehen, welches von Ihrer Ehefrau zu zahlen wäre. Dies könnten Ihre Gläubiger dann auch u.U. pfänden.
Per Ehevertrag (Gütertrennung) kann lediglich u.U. ein Unterhaltsverzicht für den Fall der Ehescheidung vereinbart werden, also der Fall, dass kein nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist. Allerdings kann eine solche Klausel in Eheverträgen, nach der neueren BGH - Rechtsprechung sittenwidrig sein, so dass auch trotz Ehevertrag nach Scheidung Unterhalt zu zahlen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller