Sehr geehrte Fragestellerin,
nach § 144 Sozialgesetzbuch III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrfrist, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe).
Bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers wird regelmäßig keine Sperrzeit verhängt, wenn die Arbeit unerträglich ist und der Arbeitgeber nichts dagegen unternimmt (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 1 AL 110/00
).
Sie sollten daher zur Vorbereitung sich nunmehr ärztliche Hilfesuchen und sich entsprechende Atteste ausstellen lassen und auch gleich Kontakt mit der Arbeitslosenagentur suchen und die Situation schildern.
Eine dann auf den Umständen beruhende Eigenkündigung hätte keine Sperrwirkung zur Folge, wenn dieses medizinisch belegt ist und Sie sonst arbeitsunfähig erkrankt wären oder dies eine ernsthafte psychische Gefahr für Sie darstellt.
Wichtig ist dabei nur, dass Sie dies ärztlich belegen können und bereits jetzt den Kontakt zur Agentur aufsuchen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für die schnelle Antwort und Ihre Hilfe. Eine Frage haben Sie mir aber nicht beantwortet:
Ich habe in Erinnerung, dass es sich um bis zu drei Monaten handeln kann, diese aber ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem ich mich arbeitslos, -suchend melde. Ist das so richtig? Heißt das beispielsweise, wenn ich eine Kündigungsfrist von einem halben Jahr habe und gleichzeitig kündige und mich beim Arbeitsamt melde, dass dann die Sperrfrist quasi drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen ist?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Schöne Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Sperrfristen beschreiben den Zeitraum des Leistungserhaltes.
Die Sperrzeit entfällt vollständig auf die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges unabhängig davon wann Sie kündigen und wie lange die Kündigungsfrist andauert.
Sie würden daher im schlimmsten Fall die ersten drei Monate kein Arbeitslosengeld bekommen.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt