Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Schwierigkeiten im Erbfall

31. Januar 2015 23:58 |
Preis: 78€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gunnar Wessel

Hallo, mein Vater verstarb vor vier Monaten. Meine Mutter gab einige Tage nach seiner Beerdigung ein Testament beim Nachlassgericht ab. Nun erhielt ich heute folgende Nachricht vom Nachlassgericht:
-"Das eröffnete gemeinschaftliche, privatschriftliche Testament besitzt keine Gültigkeit, da es nicht den Formvorschriften entspricht."
-"Die Auseinandersetzung und Aufteilung des Nachlasses ist bei mehreren Erben Sache derselben untereinander. Sie erfolgt nicht durch das Nachlassgericht."
Wir sind eine Erbengemeinschaft (Mutter, zwei Geschwister und ich). Nun mein Anliegen:
Gegen meinen Willen soll ich aufgrund der Entscheidung meiner Mutter als Miteigentümerin des Hauses (welches meinem Vater zur Hälfte gehörte) beim Grundbuchamt eingetragen werden. Die anderen Erben möchten weiter im Haus wohnen, jedoch nicht auszahlen. Ich möchte nicht Miteigentümerin werden und diesen Anteil ausgezahlt bekommen. Auch weigert sich meine Mutter - trotz mehrfacher Aufforderung von mir - das komplette Vermögen offen zu legen. Ich kenne den Haus- und Inventarwert nicht.
Das Nachlassgericht befasst sich nicht weiter mit diesem Fall und meine Mutter möchte so schnell wie möglich (Montag, 8 Uhr) meinen Namen im Grundbuch mit eintragen lassen. --> Wie ist meine Rechtslage in Bezug auf dieses Erbe, unter anderem, wenn meine Mutter die Vermögenseinsicht verwehrt?
-->Was geschieht mit meinem Erbe / Erbrecht, wenn ich in dieser Erbengemeinschaft den Grundbucheintrag verweigere?
-->Gibt es trotzdem Möglichkeiten, dass das Nachlassgericht diesen Fall bearbeitet?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

"Wie ist meine Rechtslage in Bezug auf dieses Erbe, unter anderem, wenn meine Mutter die Vermögenseinsicht verwehrt?"

Nach § 2027 Abs. 1 BGB ist Ihre Mutter verpflichtet, Ihnen über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. Diesen Anspruch können Sie auch gerichtlich durchsetzen.

"Was geschieht mit meinem Erbe / Erbrecht, wenn ich in dieser Erbengemeinschaft den Grundbucheintrag verweigere?"

Sofern Sie als gesetzlicher Erbe nicht ausschlagen, bilden Sie von Gesetzes wegen mit den anderen Miterben die Erbengemeinschaft nach Ihrem Vater. Sobald das Grundbuchamt über den Erball informiert wird, wird die Erbengemeinschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit in das Grundbuch eingetragen. Einer Zustimmung Ihrerseits bedarf es dabei nicht.

Die Erbengemeinschaft ist anschließend auseinanderzusetzen. Sofern sich die Miterben dabei hinsichtlich der Immobilie nicht einigen können, hätten Sie die Möglichkeit, die Teilungsversteigerung zu betreiben. Hiervon ist grundsätzlich im Interesse aller Beteiligten schon aus Kostengründen abzuraten, aber es hilft als Druckinstrument, um eine Einigung zu erzielen.

"Gibt es trotzdem Möglichkeiten, dass das Nachlassgericht diesen Fall bearbeitet?"

Das Nachlassgericht hat das gemeinschaftliche Testament für nichtig erklärt. Damit gilt die gesetzliche Erbfolge. Dies scheint jedoch bei den Beteiligten unstreitig zu sein. Insofern kann das Nachlassgericht keine weitere Klärung herbeiführen. Für die Auseindersetzung der Erbengemeinschaft ist das Nachlassgericht nicht zuständig. Diese müsste vor dem ordentlichen Zivilgericht geführt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 3. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER