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Schwangerschft / Mutterschutz / Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen

| 6. Januar 2015 22:19 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Freistellung für werdende Mütter für Vorsorgeuntersuchungen während der Arbeitszeit.

Ich habe eine Frage zum § 16 MuSchG . Dieser besagt:

§ 16 Freistellung für Untersuchungen

Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

Was genau bedeutet hier Freistellung? Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich für die Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft Urlaub einreichen muss?

Leider lässt es sich nicht immer vermeiden, dass diese regelmäßigen Untersuchungen in die Arbeitszeit fallen. Auch wenn der Arzt Abendtermine generell anbietet, sind diese zumeist bereits vergeben, und man muss auf den Morgen, die Mittagszeit oder den Nachmittag ausweichen.

Kürzlich sagte meine Vorgesetzte zu mir, dass es dieses Mal in Ordnung sei, wenn ich früher ginge und ich dafür keinen Urlaub einreichen müsse.
Bisher bin ich davon ausgegangen, dass mein Arbeitgeber nicht verlangen kann, dass ich für die Schwangerschaftsvorsorgetermine extra Urlaub nehme. Nach der Aussage meiner Vorgesetzten bin ich mir jedoch nicht mehr so sicher, und weiss nicht wie ich mich verhalten soll, falls sie mich für einen der noch anstehenden Termine eventuell dazu auffordert.

Wie muss / darf ich den §16 MuSchG daher verstehen?

Einsatz editiert am 06.01.2015 22:26:43

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Arbeitgeber kann nicht verlangen das Sie Urlaub einsetzen um die Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen. Aus den Untersuchungen darf kein Nachteil resultieren. Sie sind so zu stellen, als hätten Sie gearbeitet. Es dürfen daher auch
keine Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto geschrieben werden.

Der Arbeitgeber muss für die Dauer der Untersuchung inklusive der An- und Abfahrt freistellen.
Da eine Pflicht zur Freistellung besteht, ist es auch nicht zulässig auf Abendsprechstunden zu verweisen.

Die Rechtslage ist hier eindeutig.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 6. Januar 2015 | 23:07

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