Sehr geehrte Ratsuchende,
das Mutterschutzgesetz und damit das Kündigungsverbot des § 9 greift nur dann ein, wenn die Schwangerschaft bereits beim Ausspruch der Kündigung bestanden hat. Das Kündigungsverbot gilt nicht, wenn Sie nach dem 30.06.2005 schwanger werden sollten.
Sollten Sie feststellen, dass Sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger waren, müssen Sie dieses dem Arbeitgeber binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. Spätere Mitteilungen sind aber auch unschädlich, wenn Sie auf einen Umstand zurückzuführen sind, den Sie nicht zu vertreten haben.
In Ihrem Fall rate ich dazu, einen Arzt aufzusuchen um festellen zu lassen, ob eine Schwangerschaft vorliegt und wenn ja, seit welchem Zeitpunkt.
Dieses sollten Sie, wenn möglich, innerhalb der zwei-Wochenfrist ab Zugang der Kündigung machen. Ist es nicht möglich, sollte der Arztbesuch aber schnellstmöglich nachgeholt werden, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.
Stellt der Arzt die Schwangerschaft bereits am 30.06.2005 fest, müssen Sie dieses sofort dem Arbeitgeber mitteilen. Es reicht dabei nicht die lapidare Mitteilung, Sie seien schwanger. Teilen Sie dem Arbeitgeber mit einem Attest des Arztes mit, dass Sie, wenn es so sein sollte, schon am 30.06.2005 schwanger waren. Die Kündigung ist dann nicht rechtmäßig.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
4. Juli 2005
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20:38
Antwort
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