Sehr geehrter Fragesteller,
ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht berechtigt den Mitarbeiter in der Insolvenz grundsätzlich zur abgesonderten Befriedigung gemäß § 50 InsO
, d.h. der Insolvenzverwalter darf das Sparbuch auflösen, muss aber das Guthaben abzüglich der Kosten für die Feststellung von 4 % des Verwertungserlöses an den Arbeitnehmer auszahlen. Ich gehe nicht davon aus, dass er die weiteren 5 % für die Kosten der Verwertung ansetzen wird, da diese ja bei einem Sparbuch anders als z.B. bei einer Maschine sehr gering sind.
Es ist denkbar, dass die Sparkasse ein vorrangiges Pfandrecht an dem Sparbuch geltend gemacht, wenn die GmbH oder ggf. auch der Inhaber bei dieser Darlehen finanziert hat. In diesem Fall könnte der Sparkasse gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die an dieser Stelle meist identisch sind, ein vorrangiges Pfandrecht zustehen.
Weiter wäre es denkbar, dass der Insolvenzverwalter das Pfandrecht im Wege sog. der Insolvenzanfechtung beseitigt. Dies setzt aber Zahlungsunfähigkeit und die Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit anlässlich der Bestellung des Pfandrechtes voraus oder aber eine Gläubigerbenachteiligung und die Kenntnis des Arbeitnehmers von der Benachteiligung. Zudem müssen bestimmten Fristen eingehalten sein. Da die Varianten hier vielfältig sind, macht es keine Sinn diese hier näher darzustellen. Die Maximalfrist für eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung beträgt zehn Jahre und würde den hier angedachten Zeitraum von ca. zwei Jahren ab Verpfändung durchaus abdecken.
Wenn die Anfechtung durchgreift, würde das Guthaben aus dem Sparbuch auf das Insolvenzanderkonto gelangen und quotal an alle Gläubiger verteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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