Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gerne bin ich bereit, die gewünschte Klage einzureichen und einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen oder aber zunächst nur einen Prozesskostenantrag zu stellen. Ich weise jedoch darauf hin, dass bei fehlender Bedürftigkeit Ihrerseits bzw. fehlenden Erfolgaussichten die Möglichkeit besteht, dass Ihr Antrag abgewiesen wird. In diesem Fall würde jedenfalls eine Gebühr gemäß Ziffer 3335 VV des Rechtsnwaltsvergütungsgesetzes in Höhe von 1,0 aus dem Gegenstandswert der Klage anfallen, die von Ihnen zu tragen wäre.
Ich habe auch spontan Zweifel daran, ob eine Feststellungsklage "dem Grunde nach" möglich ist. Vermutlich müsste diese beziffert werden. Aber dies ist ja aktuell nicht Gegenstand Ihrer Frage.
Zudem würden aller Voraussicht nach selbst im Fall der Beiordnung die Fahrtkosten nicht übernommen, die von meiner Kanzlei aus nach Bonn erfahrungsgemäß ca. EUR 70,00 pro Termin betragen. Sie sehen also, ganz ohne Zahlungen Ihrerseits wird es nicht gehen, wobei ich grundsätzlich bereit bin, eine Ratenzahlung einzuräumen.
Sie können mir bei Interesse gerne an die unten angegeben Kontaktdaten die Unterlagen zuschicken oder auch einen Termin vereinbaren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin