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Schulwechsel durch ein Elternteil oder durch Grosseltern in Deutschland moglich?

25. August 2010 02:12 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mein Mann und ich leben getrennt in der Tuerkei und haben beide die deutsche Nationalitaet, sind aber noch nicht geschieden. (Bei uns trifft das deutsche Recht zu fuer die Scheidung) Unser gemeinsames Kind ist noch nicht volljaehrig (17).
Meine Frage lautet: Darf mein Mann ohne meine Zustimmung unser gemeinsames Kind gegen meinen Willen einfach aus der Tuerkei nach Deutschland ziehen lassen zu seinen Eltern (beide ueber 70) und unser Kind auf ein Gymnasium (privat oder oeffentlich) in Baden Wuerttemberg anmelden? Es ist das wichtigste Jahr unseres Kindes da es dieses Jahr ihr Abitur machen wird. Momentan geht sie auf ein deutsches Gymnasium in der Tuerkei. Ich mache mir grosse Sorgen..

Vielen Dank fuer Ihre Auskunft.

25. August 2010 | 06:40

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderem rechtlichen Ergebnis führen kann und dieses Medium dazu dient, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, keinesfalls aber die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen kann und will.

Ihre Bedenken zum Umzug der gemeinsamen Tochter und dem damit verbundenen Schulwechsel kann ich sehr gut nachvollziehen, da es eine besondere Entscheidung ist, die das Leben Ihrer Tochter nachhaltig prägen kann.

Ein Elternteil kann diese Entscheidung ohne die Zustimmung des anderen Elternteiles nicht treffen. § 1687 BGB regelt, dass beide Eltern auch während der Trennungszeit über die Belange des Kindes gemeinsam entscheiden müssen. Können sich die Eltern nicht einigen, so kann auf Antrag einem Elternteil durch das Gericht die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen werden.

Da die Schulferien in Baden-Württemberg bzw. Bayern bald enden und somit schnell eine Entscheidung herbeigeführt werden muss, rate ich Ihnen an, kurzfristig einen Kollegen vor Ort zu beauftragen. Hier ein Link mit deutschsprachigen Kollegen in Instanbul:

http://www.istanbul.diplo.de/Vertretung/istanbul/de/04/Hilfe__in__Notfaellen/Rechtsanwaltsliste__Istanbul__DD,property=Daten.pdf

Aufgrund internationaler Zuständigkeit wäre, soweit keine Einigung erzielt werden kann zwischen Ihnen als Eltern, das örtliche Gericht in der Türkei für das Verfahren zuständig.

Da Ihre Tochter bereits 17 Jahre alt ist und somit kurz vor der Volljährigkeit steht, ist sie bei der zu treffenden Entscheidung mit einzubeziehen. Versuchen Sie nochmals gemeinsam mit Ihrem Ehemann und der Tochter eine Lösung für das letzte Schuljahr zu finden. Sollte dies scheitern, müssten Sie ein Eilverfahren in der Türkei einleiten und sich die Aufenthaltsbestimmung und die Schulfürsorge für Ihre Tochter übertragen lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

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